Verbrauchsteuer
Definition: Was ist eine Verbrauchsteuer?
Die Verbrauchsteuer ist eine Abgabe, die an den Verbrauch und Gebrauch bestimmter Güter und Waren geknüpft sind. Die Verbrauchsteuer wird direkt beim Händler, bzw. Hersteller erhoben, welcher die Verbrauchsteuer über den jeweiligen Kaufpreis auf den Verbraucher abwälzen kann. Daher werden die Verbrauchsteuern auch zu den so genannten indirekten Steuern gezählt.
Eine Verbrauchsteuer wird auf solche Waren erhoben, die in den jeweiligen Verbrauchssteuergesetzen näher bestimmt wurden, verbrauchsfähig sind und dem täglichen Konsum unterliegen, wie zum Beispiel bestimmte Alkoholika, Tabak, Mineralöl oder Strom. Gewinnung, Herstellungsprozesse, Lager, Logistik und gewerbliche Verwendung solcher verbrauchsfähiger Güter unterliegen der Zollverwaltung und der Steueraufsicht.
Produktion und Handel sind über Steuerlager unversteuert. Entsprechende Verbrauchsteuern entstehen dem Steuerschuldner erst bei Entfernung aus dem Steuerlager an, in denen sie auch unter Steueraussetzung empfangen und versendet werden können. In der EU gilt zudem das Bestimmungslandprinzip, nach dem verbrauchsteuerpflichtige Waren erst in dem Land versteuert werden müssen, in dem sie verbraucht werden.
Innerhalb der EU ist es bis dato nicht gelungen, einen einheitlichen Satz für die Verbrauchsteuer zu schaffen. Daher gibt es noch teilweise hohe Belastungsunterschiede bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich innerhalb der EU im Warenverkehr befinden. Daher gilt das oben erwähnte Bestimmungslandprinzip, es musste aber auch ein Überwachungssystem speziell für die Verbrauchsteuer eingerichtet werden. Diesem liegt ein Steuerlagerverbundsystem zugrunde, innerhalb dessen Waren unversteuert befördert werden können – sowohl innerhalb Deutschlands, als auch zwischen EU-Mitgliedsstaaten.
Das Steueraussetzungsverfahren erlaubt es, Waren zwischen Steuerlagern unversteuert zu befördern, es sind aber entsprechende Begleitpapiere mitzuführen. Zum Empfang solcher unversteuerlicher Waren sind sowohl Steuerlagerinhaber wie auch andere registrierte Empfänger befugt (zum Beispiel Firmen, deren geringe Größe die Einrichtung eines Steuerlagers nicht rechtfertigen würde).
Wurde eine steuerfreie Ware bereits in einem EU-Mitgliedsland versteuert und wird nun doch noch Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels, greift wiederum das Bestimmungslandprinzip, nach dem auch solche Waren in dem Mitgliedsland versteuert werden, aus dem sie stammen. So wird schließlich auch eine mögliche Doppelversteuerung vermieden.
Für Privatpersonen (zum Beispiel bei der Einreise an einem Flughafen) sind verbrauchsteuerpflichtige Güter steuerfrei, sofern sie persönlich transportiert werden und (je nach Ware unterschiedlich) bestimmte Höchstmengen nicht überschreiten. Bei Überschreitung würde ansonsten gewerblicher Nutzen unterstellt und die Verbrauchsteuer erhoben.
Dies sind die deutschen Höchstgrenzen/ Richtmengen für verbrauchsteuerpflichtige Waren:
- Rauchtabak 1 Kilogramm
- Zigaretten 800 Stück
- Zigarillos 400 Stück
- Zigarren 200 Stück
- Bier 110 Liter
- Alkopops 10 Liter
- Spirituosen 10 Liter
- Schaumwein 60 Liter
- Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter
- Kaffee 10 Kilogramm
Auch bei Unterschreitung der Richtmengen kann übrigens unter Umständen ein gewerblicher Nutzen vermutet werden. In diesem Fall – aber vor allem bei der Überschreitung der Richtmengen – muss ein zur Vermeidung der Besteuerung ein privater Nutzen der Waren nachgewiesen werden.
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