Solidaritätszuschlag
Definition: Was ist der Solidaritätszuschlag?
Der Solidaritätszuschlag, oft auch nur als Soli bezeichnet, ist eine zusätzliche Abgabelast auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er existiert seit 1991 und wurde eingeführt, um zusätzliche Belastungen u.a. durch die Wiedervereinigung Deutschlands zu finanzieren.
Historie
Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991, ursprünglich befristet auf ein Jahr. Die Gründe waren der finanzielle Ausgleich für die Mehrbelastungen aus dem Golfkonflikt, Unterstützung Strukturschwacher Länder in Mittel-, Ost-, und Südeuropa und die Kosten der Wiedervereinigung. In den Jahren 1993 und 1994 musste er nicht abgeführt werden. Ab 1995 wurde der Zuschlag unbefristet zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben. Er ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer beziehungsweise zur Körperschaftssteuer. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Banken und Freiberufler mussten ebenfalls den Solidaritätszuschlag zahlen. Um Haushalte zu entlasten, wurde er zum 01.01.2021 abgeschafft. Ausnahme: Spitzenverdiener.
Neue gesetzliche Regelung 2021 – wer zahlt was?
Für Bruttoeinkommen bis etwa 6.004 Euro pro Monat in der Lohnsteuerklasse I und 11.160 Euro pro Monat in der Lohnsteuerklasse III ist ab 2021 kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Wenn die Einkommensteuer bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI mehr als 16.956 Euro pro Jahr, das heißt 1.413 Euro pro Monat oder bei Zusammenveranlagung, beziehungsweise in der Lohnsteuerklasse III mehr als 33.912 Euro pro Jahr, das heißt 2.826 Euro pro Monat beträgt, muss der Solidaritätszuschlag abgeführt werden.
Die auf das jährlich zu versteuernde Einkommen bezogene Freigrenze befindet sich bei genau 62.127 Euro pro Jahr, bei Verheirateten das Doppelte, das heißt 124.255 Euro pro Jahr. Darauf folgt eine Gleitzone. Der Grenzsteuersatz, der sich auf den Steuerbetrag bezieht, liegt innerhalb dieser Gleitzone aufgrund der gesetzlichen Berechnungsvorschrift bei 11,9 %; danach sinkt er auf den Durchschnittssatz von 5,5 %. Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern entfällt bis 12.360 Euro pro Monat Bruttoeinkommen der Solidaritätszuschlag.
Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert bestehen. Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften haben folglich keine Vorteile von der Senkung des Solidaritätszuschlages.
Gründe für die Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde über Jahre diskutiert und beschäftigte die Gerichte. Die Bundesregierung beschloss die Abschaffung des Solidaritätszuschlags aufgrund sozialer Kriterien. Wer besser verdient, soll auch mehr Steuern bezahlen – so die Vorgehensweise. Wer im Vergleich dazu ein niedriges Einkommen hat, soll entlastet werden. Man konnte diese Regelung einführen, weil die Kosten der Wiedervereinigung überwiegend bezahlt waren und der Soli nur noch in geringem Maße von Nöten ist.
Wie sah es vor 2021 aus?
Vor der gesetzlichen Regelung 2021 waren Geringverdiener mit einer jährliche Einkommensteuer bis 972 Euro vom Soli-Zuschlag befreit. Ab einem Steuerbetrag von 973 Euro nahm der Solidaritätszuschlag schrittweise zu. Der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent musste erst dann gezahlt werden, wenn mehr als 1.340 Euro Einkommensteuer im Jahr bezahlt werden mussten. Für zusammenveranlagte Ehepaare war jeweils der doppelte Wert ausschlaggebend. So galt 1.994 Euro als Soli-Grenze und 2.680 Euro für den vollen Solidaritätszuschlag.
Video: Der Solidaritätszuschlag ab 2021
Weblinks zum Thema
- 1 x 1 Grundlagenwissen zum Solidaritätszuschlag
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
- Rechner Steuerersparnis durch Abschaffung des Solis
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