Gebrauchsmusterschutz
Definition: Was ist ein Gebrauchsmusterschutz?
Der Gebrauchsmusterschutz dient dem Schutz technischer Erfindungen und ist Teil der Gebrauchsmusterschutzrechts (GebrMS). Ursprünglich als „kleines Patent“ bezeichnet, bietet der Gebrauchsmusterschutz aber nicht nur kleinen, alltäglichen technischen Erfindungen Schutz, sondern gilt auch für ganz wichtige Erfindungen als Anwendung, die weitläufig, von einer breiten Masse genutzt werden.
Eine Parallele zum Patentschutz ist, dass der Gebrauchsmusterschutz zum Schutz neuer technischer Erfindungen genutzt werden kann. Wichtig ist aber in diesem Zusammenhang auch die so genannte Erfindungshöhe. Sie gibt an, wie hoch die Anforderungen für den Gebrauchsmusterschutz sind, und hier bestehen niedrigere Hürden als beim Patentschutz. So sind zum Beispiel kleinere Unterschiede zu bereits bestehenden Erfindungen ausreichend, um für den Gebrauchsmusterschutz in Frage zu kommen.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zum Patentschutz ist, dass die Angaben zum Gebrauchsmuster nicht auf Ihre Fundiertheit überprüft werden, die komplexe Neuheitsprüfung wegfällt und somit meist auch kostengünstiger ist.
Die Anmeldung für ein neues Gebrauchsmuster erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und bewirkt das zehn Jahre gültige Ausschließlichkeitsrecht für den Anmelder.
Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 40 Euro zu zahlen, andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Bei einer elektronischen Anmeldung liegt die Anmeldegebühr nur bei 30 Euro. Für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters werden nach drei, sechs und acht Jahren erneut Gebühren fällig. Das Eintragungsverfahren ist laut DPMA durchschnittlich nach drei bis vier Monaten abgeschlossen.
Beispiel: Eine technische Neuerung soll geschützt werden, die Anmeldung beim Patentamt ist aber zu langwierig und kompliziert. Hier empfiehlt sich die unkompliziertere Anmeldung beim Gebrauchsmusterschutz.
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