Anrechnungsverfahren
Definition: Was ist das Anrechnungsverfahren?
Anrechnungsverfahren ist ein Begriff aus der Körperschaftsteuer. Es wurde bis zum Jahr 2000 angewendet. Ziel des Anrechnungsverfahrens war eine Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen zu unterbinden. Wenn ein Anteilseigner eine Gewinnausschüttung erhielt, hatte er diese mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Das Anrechnungsverfahren sorgte dafür, dass die Gewinnausschüttung, die zusätzlich innerhalb der Körperschaft besteuert wurde, nicht doppelt belastet wurde. Das Prinzip des Anrechnungsverfahrens stützte sich dabei auf ein System des aufgeteilten Steuersatzes. Das Anrechnungsverfahren hatte vier Schritte.
- Der regelmäßig angewendete Steuersatz betrug in der zuletzt geltenden Fassung des Anrechnungsverfahrens 40 %. Dieser Satz galt für das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Anteileigners.
- Innerhalb der Gesellschaft, die die Gewinne erwirtschaftete, wurde eine Ausschüttungsbelastung in Höhe von 30 % angewendet.
- Damit es nun zu keiner Doppelbesteuerung kam, wurden die körperschaftsteuerlichen Belastungen angerechnet und vom Finanzamt an die Gesellschaft zurückerstattet. Damit das geschah, mussten die Anteilseigner beim Finanzamt eine Bescheinigung vorlegen. Aus der Bescheinigung musste hervorgehen, in welcher Höhe das Finanzamt den Anrechnungsbetrag zu berücksichtigen hatte.
- Die Empfänger der Gewinnausschüttung, auch Bardividende genannt, mussten zusätzlich Kapitalertragsteuer zahlen, die das Finanzamt ebenfalls berücksichtige.
Das Ergebnis, das im Zuge des Anrechnungsverfahren angestrebt wurde, war, dass die Besteuerungsansätze auf der Ebene der Gesellschaft verblieben. Durch die insgesamt gleichbleibende Belastung von 30 % war eine Art Sperre errichtet worden, die verhinderte, dass eventuell vorhandene steuerliche Erleichterungen der Gesellschaft an die Anteilseigner durchgereicht werden konnten, denn alle Ausschüttungen wurden ausnahmslos mit 30 % besteuert. Der einzig verbleibende Spielraum für die Gesellschaften bestand darin, einen Stundungseffekt für die Ausschüttungsempfänger zu erwirken, indem sie den Zeitpunkt der Ausschüttung variierten.
Die angewendete Systematik des Anrechnungsverfahrens war nur für inländische Konstrukte geeignet. Es fehlten Regelungen zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuern, wenn zum Beispiel ein Deutscher Anteile an einer niederländischen B.V. (ähnlich der deutschen GmbH) hielt und eine Gewinnausschüttung bekam. Auch der umgekehrte Fall hatte keine gesetzliche Regel. Es gab keine Anrechnung der in Deutschland bezahlten Körperschaftsteuer, wenn ein ausländischer Anteilseigner einkommensteuerlich im Ausland veranlagt wurde. Aufgrund der großen Lücken im Anrechnungsverfahren entwickelten die Finanzbehörden zuerst das Halbeinkünfteverfahren, welches wiederum 2009 von der Abgeltungssteuer abgelöst wurde. Die Abgeltungssteuer wird aktuell (Stand Februar 2018) angewendet.
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