
Abfindung bekommen: Mit Fünftelregelung Steuern sparen
Nicht nur in der Automobilbranche, sondern auch in anderen Bereichen deutscher Betriebe stehen die Zeichen aktuell auf Stellenabbau. Betroffenen Mitarbeitern werden bei solchen Personalkürzungen häufig Abfindungen in Aussicht gestellt – auch wenn es bis auf wenige Ausnahmen hier keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Da eine solche Zahlung als Arbeitslohn gilt, muss sie in der Regel versteuert werden. Aufgrund der sogenannten Fünftelregelung lassen sich die Abgaben an den Fiskus allerdings minimieren.
Abfindung: Wie sehen die Grundlagen aus?
Bekommen Angestellte mit der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, erfolgt dies zumeist in Form einer einmaligen Sonderzahlung, mit der der Verlust des künftigen Verdiensts abgefedert werden soll. Wie viel eine solche Kompensation beträgt, ist nicht konkret geregelt.
Ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr im Betrieb wird jedoch üblicherweise als angemessen betrachtet, wobei die Abfindungssumme je nach Unternehmen und Einzelfall auch deutlich höher ausfallen kann. Unabhängig von der eigentlichen Höhe der Zahlung sieht der Staat Abfindungen als außerordentliche Einkünfte, die im Gesamten versteuert werden müssen, und verdient grundsätzlich mit. Entsprechend fällt Einkommensteuer an.
Da es sich hierbei um eine progressive Steuer dreht, erhöht sich meistens durch den außerordentlichen Anstieg des Einkommens auch der persönliche Steuersatz, was vor allem bei hohen Abfindungen negative Konsequenzen als Folge hat.
Weniger vom Mehr?
Mit der sogenannten Fünftelregelung gibt es die Möglichkeit, die Abgabenlast zu verringern. Sie sorgt dafür, dass die Abfindung bei der Steuerberechnung so angesehen wird, als wäre sie gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Das bedeutet nicht, dass der Betrag tatsächlich über diesen Zeitraum versteuert wird. Die Abfindung wird nur rechnerisch aufgeteilt, um den Steuerprogressionseffekt zu mindern.
Ein Beispiel: Ada wurde 2023 entlassen. Sie ist ledig, nicht verpflichtet, Kirchensteuer abzuführen, ist kinderlos und erhält eine Abfindung in Höhe von 60.000 Euro. Im selben Jahr muss sie ansonsten 40.000 Euro versteuern. Kommt die Fünftelregelung ins Spiel, werden lediglich 12.000 Euro, ein Fünftel der Abfindung, zum Einkommen hinzugezählt (40.000 Euro + 12.000 Euro = 52.000 Euro).
Ein Blick in die Einkommensteuertabelle macht deutlich, dass die anfallende Steuer sich für 52.000 Euro auf 11.632 Euro beläuft. Verglichen damit beträgt die Steuersumme, die bei lediglich 40.000 Euro ohne die Abfindung anfällt, rund 7.495 Euro. Die Differenz – 4.137 Euro – wird mit fünf multipliziert, sodass die Einkommensteuer auf die gesamte Abfindung circa 20.685 Euro ausmacht.
Ohne die Fünftelregelung würde die gesamte Abfindung von 60.000 Euro direkt mit Adas Spitzensteuersatz versteuert. Die Folge wäre eine erheblich höheren Abgabenlast führt (EUR 31.397 ohne Soli). Wichtig dabei: Je geringer das eigentliche Einkommen und je höher die Sonderzahlung, desto größer ist der Steuerspar-Effekt.
Bürokratieabbau dank Wachstumschancengesetz
Bisher hatte der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden, wenn die betreffenden Einnahmen die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Ein Wahlrecht ließ der Gesetzgeber nicht zu. Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes (WCG) ändert sich die Rechtslage jedoch ab Januar 2025. Betroffene Beschäftigte können künftig die Sonderzahlung nach der Fünftelregelung erst mit Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung versteuern.
Letztere findet dann nur noch bei der Einreichung der Steuererklärung Anwendung, und zwar frühestens im Jahr, das auf die Auszahlung der Abfindung kommt, nicht mehr unterjährig bei der Berechnung der Lohnsteuer. Dadurch erfolgt eine rechtliche Entlastung der Arbeitgeber, da sie in diesen speziellen Fällen nicht mehr für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in Bezug auf die Abfindung verantwortlich sind.
Gleichzeitig zahlen die Empfänger der Abfindung erst einmal eine höhere Steuer, denn der Abzug über die Lohnsteuer erfolgt nun auf den kombinierten Betrag aus ordentlichem Lohn oder Gehalt und Abfindung. Auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Fünftelregelung im Übrigen keinen Einfluss. Hier gelten die Regelungen für Einmalzahlungen.
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