Wie Unternehmen im Voraus Steuern sparen können
Steuertipps

Wie Unternehmen im Voraus Steuern sparen können

Porträtfoto von Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH
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Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags (IAB) lassen sich geplante Investitionen ins Betriebsvermögen bereits bis zu drei Jahre im Voraus steuerlich nutzen: Plant ein Unternehmer eine – oft größere – Anschaffung, kann er 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten zur Verringerung der Steuerlast geltend machen und zusätzliche Liquidität herstellen. Dazu muss er die geschätzten Investitionskosten mit seinem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn verrechnen, wodurch sich dieser auf dem Papier verringert und weniger Steuern anfallen.

Dadurch entsteht ein größerer Spielraum für neue Investitionen. Damit sich diese Möglichkeit optimal ausschöpfen lässt, sollten einige Spielregeln befolgt werden.

Grenzen einhalten

Seit 2020 gilt mit Inkrafttreten des damaligen Jahressteuergesetzes (JStG) eine einheitliche Gewinngrenze für die Nutzung des IAB. Dabei ist es unerheblich, ob die entsprechenden Einnahmen dem Betrieb eines Gewerbes, selbständiger Arbeit oder einem Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Insgesamt darf der jährliche Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro hoch sein, damit Unternehmer den IAB beanspruchen können. Außerdem muss die Gewinnermittlung gemäß § 4 beziehungsweise § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen, das bedeutet, es sind sowohl Bilanzen als auch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen erlaubt.

Gleiche Voraussetzungen gelten auch für Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Dieser besagt, dass sich Unternehmer in den folgenden vier Jahren nach einer Investition ins Betriebsvermögen bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung anrechnen lassen dürfen. Somit ist sowohl der IAB als auch Sonderabschreibungen vorrangig für die steuerlichen Entlastung kleiner bis mittelständischer Betriebe ausgelegt.

Kosten und Nutzen

Neben dieser Gewinnobergrenze gelten zur Inanspruchnahme des IAB weitere Vorgaben, unter anderem bezüglich der Beschaffenheit der
betreffenden Investition. So muss es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Dazu zählen nicht nur Maschinen, Fahrzeuge oder Einrichtungsgegenstände, sondern auch alle materiellen Vermögenswerte, die sich mit oder ohne Demontage beziehungsweise Rückbau transportieren lassen, beispielsweise Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke.

Eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent ist ebenfalls verpflichtend. Wer einen Firmenwagen ansetzen möchte, sollte dies unbedingt berücksichtigen. Zudem lässt sich der IAB auch für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bilden, zum Beispiel eine Regalwand, die ein Schreiner für den eigenen Betrieb herstellt.

Insgesamt gilt für diese steuerliche Vergünstigung eine Deckelung von 200.000 Euro, die in Summe für alle IAB zutrifft, die im Jahr der Geltendmachung sowie in den vorangegangenen drei Jahren angesetzt wurden. Wie viele Investitionen im Einzelnen stattfinden, ist nicht relevant, lediglich die Gesamtsumme darf nicht überschritten werden. Plant ein Unternehmer beispielsweise eine oder mehrere Anschaffungen für 400.000 Euro, um erstmals einen IAB in Anspruch zu nehmen, lässt sich dieser voll ausschöpfen – auch bei höheren Investitionen können Betriebe den IAB zumindest bis zum Grenzwert von 200.000 Euro ansetzen. Ob dadurch ein Verlust entsteht oder sich ein bereits bestehender Verlustvortrag erhöht, ist dabei bedeutungslos.

Unterschiedliche Anwendungsfälle

Außerdem ist in Betracht zu ziehen, ob die Kosten mit oder ohne Umsatzsteuer beim IAB berücksichtigt werden. Geht zum Beispiel ein Arzt einer umsatzsteuerfreien Tätigkeiten nach, darf er den Bruttowert der Anschaffung ansetzen. Für Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen ausführen, ist hingegen der Nettowert maßgebend.

Das liegt daran, dass sie sich im letzteren Fall die Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen können. Für sie stellt die auf den Erwerb gezahlte Umsatzsteuer somit keine Belastung dar. Hierbei ist es entscheidend, dass die mit einem IAB verbundenen Investitionen auch tatsächlich in den drei Folgejahren nach Inanspruchnahme stattfinden, sonst müssen die erlassenen Steuern nachgezahlt werden. Auch sind Unternehmer verpflichtet, einen IAB über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Inanspruchnahme durch Hinzurechnungen wieder aufzulösen.

Bildnachweis: Depositphotos.com/doomu

Über den Autor

Porträtfoto von Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH

Prof. Dr. Christoph Juhn Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und Gründer der JUHN Partner GmbH und der JUHN BESAU GmbH. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht und Unternehmenskäufen/-verkäufen (M&A). www.juhn.com
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