Steuer- und Nachfolgeregelung bei Generationenwechsel im Unternehmen frühzeitig planen
Von der Nachfolgesuche bis hin zu komplexen steuerlichen Regelungen – ein Generationenwechsel im Unternehmen birgt zahlreiche Herausforderungen. Dabei lässt sich die Steuerlast nur optimieren und der Fortbestand des Unternehmens sichern, wenn möglichst frühzeitig sorgfältige Planungen beginnen. Geschieht dies nicht und verstirbt die Unternehmensleitung plötzlich, greift die gesetzliche Erbfolge, was nicht zuletzt auch aus steuerlicher Sicht den "Worst Case" bedeuten kann.
Im Jahr 2022 waren bereits 31 Prozent der mittelständischen Unternehmer Ü60, weitere 24 Prozent älter als 55 Jahre 1 . Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) zufolge stehen hierzulande zwischen 2022 und 2026 etwa 190.000 Familienbetriebe zur Übergabe. Umgerechnet wären das durchschnittlich 38.000 pro Jahr.
Schnell einen Nachfolger ernennen, das unternehmerische Lebenswerk in guten Händen wissen und selbst den wohlverdienten Ruhestand genießen? So simpel sich diese Vorstellung anhört, so schwierig gestalten sich oftmals die konkreten Rückzugspläne. Neben einer Kandidatenflaute bemängeln Inhaber dabei vor allem die enorme Regulierungsdichte und die Komplexität des Vorhabens – unter anderem in Steuerfragen. Entsprechend frühzeitig müssen die nötigen Vorbereitungen in Angriff genommen werden. Nur dann wird der Machtwechsel an der Spitze nicht zum Ritt auf der Rasierklinge.
Family first oder doch Verkauf an extern?
Herangehensweisen an die Nachfolgethematik sehen sehr unterschiedlich aus. Es gibt Betriebe, die aktuell an einer Übergabe feilen und lediglich noch die Details der Vermögensnachfolge klären müssen. Daneben finden sich hierzulande aber auch zahlreiche Firmen, die ganz am Anfang stehen und mit grundlegenden Fragen ringen. Allen voran: Wann genau plane ich meinen Rücktritt aus der Unternehmensleitung? Welche Ziele verfolge ich mit dem Machtwechsel? Welche Art der Nachfolge ist am besten geeignet? Und wer soll den Betrieb übernehmen? Dabei favorisieren laut dem Nachfolge-Monitoring der KfW zwar 57 Prozent der Inhaber den Nachwuchs aus den eigenen Reihen zu rekrutieren, das gestaltet sich jedoch zunehmend schwierig.
Jungen Menschen stehen heute beruflich mehr Möglichkeiten offen als vor 10 oder 20 Jahren, folglich fällt das Interesse an der Übernahme des elterlichen Betriebs häufig eher gering aus. Unternehmer (43 Prozent) orientieren sich deshalb mittlerweile verstärkt extern. Allerdings stoßen sie auch hier auf Hindernisse – insbesondere in puncto Bürokratie, Finanzierungsfragen und Abgabenlast. Daher empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, sobald grundlegende Klarheit über die eigenen Rückzugspläne herrscht.
Hier verdient der Fiskus mit
Theoretisch lassen sich zwischen 85 und 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen. Welche Abgaben in der Praxis konkret anfallen, hängt im Einzelfall vor allem von der Art der Übertragung ab. Wer den eigenen Betrieb extern im Rahmen eines Asset Deals oder eines Share Deals gewinnbringend verkauft, muss, wie erwähnt, mit Ertragsteuern rechnen. Konkret sind das Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, wobei es vor allem bei Personengesellschaften einiges zu beachten gibt. Denn Vermögen, das den Gesellschaftern und nicht dem Betrieb gehört, aber betrieblich genutzt wird, gilt als Sonderbetriebsvermögen. Steuerliche Konsequenzen hat das dann, wenn etwa eine an die Firma vermietete Immobilie im Eigentum des Gesellschafters zur Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven führt.
Wird die Firma hingegen familienintern unentgeltlich an die nächste Generation übergeben, gewinnt das Thema Erbschaftsteuer an Relevanz. Sie wird beim Tod einer Person erhoben und fällt für die Erben auf den Vermögensübertrag an. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbenden und Erblassenden gibt es Freibeträge, die die Steuerlast verringern können. Bei Kindern betragen sie aktuell 400.000 Euro, bei Eheleuten 500.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Für andere Verwandte und Nichtverwandte gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro.
Schenkungssteuer kann greifen
Werden Unternehmen hingegen bereits zu Lebzeiten übertragen, kann die Schenkungsteuer relevant werden. Analog zur Erbschaftsteuer existieren auch hier Freibeträge. Diese setzen sich alle 10 Jahre zurück. Gestaltung ist alles Hinsichtlich der Übergabebedingungen gestattet der Gesetzgeber Unternehmerinnen und Unternehmern einigen Freiraum. Die optimale Steuergestaltung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie den Zielen der Personen, die ihr Unternehmen übertragen wollen, und der Rechtsform ihres Unternehmens.
Selbst wenn die Übergabe familienintern erfolgen soll, gilt es Versorgungsleistungen, etwa in Form einer monatlichen Rente oder einer Abschlagszahlung, zu klären. Außerdem kann es sein, dass die Unternehmensleitung sich auch künftig ein Mitspracherecht sichern möchte, sodass keine komplette Vermögensübertragung stattfinden soll. Um Gestaltungsräume auszuschöpfen, müssen neben solchen Überlegungen zudem bestimmte Fristen berücksichtigt werden – besonders die Behaltensfrist und die Lohnsummenregel.
Wird ein mittelständischer Betrieb (Vermögenswert höchstens 26 Millionen Euro) mit einem rein operativen Vermögen an die nächste Generation verschenkt oder vererbt, kann das nach den §§ 13a und 13b ErbStG steuerbegünstigt oder sogar steuerneutral geschehen, wenn die Person, die die Unternehmensnachfolge antritt, das Unternehmen und die bisherige Lohnsumme fünf beziehungsweise sieben Jahre weiterführt. Auch beim Thema Rechtsform spielt eine Sperrfirst von sieben Jahren eine entscheidende Rolle.
Handelt es sich beim Verkauf der Firma um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, hat das unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Schlimmstenfalls werden circa 50 Prozent Steuern fällig, wohingegen im Best-Case-Szenario nach einer Umstrukturierung und unter Einhaltung der Fristen kaum Steuern an den Fiskus fließen. Entsprechend wichtig ist es, Übergaben gut und von langer Hand zu planen.
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