Erfolgreich gründen: Die optimale Rechtsform für eine erfolgreiche Unternehmensgestaltung
Steuern sparen

Erfolgreich gründen: Die optimale Rechtsform für eine erfolgreiche Unternehmensgestaltung

Porträtfoto von Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH
Am

Wer als Unternehmer erfolgreich durchstarten möchte, braucht nicht nur gute Ideen und einen Sinn fürs Geschäft, sondern auch rechtliches Know-how zum Thema Steuern. Einfluss auf die Abgabenlast hat bereits die Rechtsform. Um die Zahlungen an den Fiskus so gering wie möglich zu halten, gilt es, das eigene Business möglichst optimal aufzustellen. Wie lässt sich die Rechtsform geschickt nutzen, um Steuern zu sparen?

Handelsregister ja oder nein?

Laut einer aktuellen Analyse des Statistischen Bundesamts stehen Einzelunternehmen an der Spitze der häufigsten Rechtsformen in Deutschland. Sie unterteilen sich in drei Kategorien:

  • eingetragene Kaufleute (e. K.),
  • Kleingewerbetreibende,
  • Freiberufler.

Erstere unterliegen den Regeln des Handelsgesetzbuches (HGB) und müssen sich dementsprechend sowohl im Handelsregister eintragen lassen als auch doppelte Buchführung betreiben und eine Bilanz erstellen – allerdings nur, wenn der jährliche Umsatz 800.000 Euro oder der Jahresüberschuss 80.000 Euro überschreitet, sonst reicht eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Dies sind die sogenannten IST-Kaufleute.

Unter KANN-Kaufleute fallen Gewerbetreibende (Kleingewerbe), die zwar ein Gewerbe anmelden, jedoch keinen Handel im Sinne und Umfang des HGB betreiben. Sie können sich zwar freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen, müssen es jedoch nicht. Tun sie dies nicht, gelten für sie die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Überschreiten der zuvor genannten Umsatz- und Gewinngrenzen sind auch hier die doppelte Buchführung und eine Bilanzerstellung vorgeschrieben.

Unternehmen ist nicht gleich Gewerbe

Sowohl Kleingewerbetreibende als auch e. K. zahlen bei Überschreitung des Freibetrags von 24.500 Euro Gewerbesteuer auf ihren jährlichen Gewinn. Diese beträgt, je nach Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde, circa 15 Prozent.

Bei der dritten Kategorie von Unternehmen, den Freiberuflern, gestalten sich die steuerlichen Vorgaben etwas anders: Laut § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, es fällt daher keine Gewerbesteuer an. Dementsprechend müssen Freiberufler kein Gewerbe anmelden und keine Handelsregistereintragung vornehmen lassen; es reicht die Anmeldung beim Finanzamt und den jeweils zuständigen Kammern.

Allerdings sind die Vorgaben, wie sich ein freier Beruf definiert, relativ streng: Nur die sogenannten Katalogberufe aus § 18 EStG sowie selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten zählen dazu. Darüber hinaus haben alle Einzelunternehmer gemein, dass sie ihre Einnahmen mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern, der sich progressiv nach Höhe des Einkommens richtet – in Deutschland maximal circa 47,5 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag) ab einem jährlichen Einkommen von mehr als 277.826 Euro (Soli ab 68.413 Euro). Darüber hinaus haften alle Einzelunternehmer mit ihrem Privatvermögen, es gibt keine Haftungsbeschränkung.

Gesellschaft gefällig?

Insgesamt ähnlich gestalten sich die gesetzlichen Regelungen, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen und dafür eine Rechtsform aus dem Kreis der Personengesellschaften wählen. Auch hier gibt es verschiedene Optionen, allerdings haftet mindestens ein Gesellschafter in jedem Fall persönlich mit dem Privatvermögen.

Als Grundform der Personengesellschaft gilt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie zeichnet sich durch einen geringen Gründungsaufwand aus und eignet sich dadurch gut für angehende Unternehmer. Beispielsweise benötigt die GbR kein Stammkapital und keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

Bei der Buchführungspflicht und der Bilanzierung richtet sich die GbR ebenfalls nach den genannten Umsatz und Gewinngrenzen von 800.000 Euro respektive 80.000 Euro. Ebenso wie e. K. und Kleingewerbetreibende zahlt die GbR bei Überschreitung der entsprechenden Freigrenzen Gewerbesteuer und muss Umsatzsteuer abführen. Sie selbst ist als Rechtssubjekt jedoch nicht einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn einer GbR teilt sich dem Gesellschaftsvertrag gemäß auf die einzelnen Gesellschafter auf, welche ihre Einkünfte jeweils mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.

Sonderformen OHG und KG

Als Weiterentwicklung der GbR gelten für die offene Handelsgesellschaft (OHG) grundsätzlich dieselben Vorgaben, mit dem Zusatz, dass auch die §§ 105 bis 160 des HGB greifen, welche unter anderem die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander, zur Gesellschaft und zu Dritten regeln.

Bedarf eine GbR eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, etwa weil Umsatz beziehungsweise Gewinn die Grenzen von 800.000 respektive 80.000 Euro übersteigen, erfolgt automatisch die Umwandlung in eine OHG, was die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister nach sich zieht.

Eine ähnliche Rechtsform neben der OHG stellt die Kommanditgesellschaft (KG) dar. Hier ist die Besonderheit, dass mindestens einer der Gesellschafter, der Komplementär, unbegrenzt haftet. Kommanditisten haften Dritten gegenüber hingegen nur mit ihrer Kommanditeinlage, sofern sie diese bis zur Höhe der Haftsumme geleistet haben. Eine KG benötigt daher mit einem Komplementär und einem Kommanditisten stets mindestens zwei Gesellschafter zur Gründung.

Besteuert werden alle Personengesellschaften übrigens auf transparente Weise. Das bedeutet, dass ihre Gesellschafter steuerpflichtig sind und ihren Gewinnanteil mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei allen Personenunternehmen, inklusive Einzelunternehmen, findet dabei eine Anrechnung von zumindest einem Teil der zuvor gezahlten Gewerbesteuer statt.

Kapitale Steuerersparnis

Aufgrund ihrer Steuervorteile sind Kapitalgesellschaften unter erfahrenen Unternehmen wohl am populärsten, insbesondere die GmbH. Es handelt sich hierbei um Körperschaften des privaten Rechts und damit um juristische Personen. Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen bedarf die Gründung einer Kapitalgesellschaft zwingend der Einlage von Stammkapital sowie notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Von der notariellen Beurkundung ausgenommen ist allein die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG.

Grundlegend bleibt der Ablauf dabei für alle Kapitalgesellschaften gleich: An erster Stelle steht die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags, dann folgen die Einzahlung des Kapitals, notwendige behördliche Anmeldungen sowie die Eintragung im Handels- und Transparenzregister. Dabei beruhen die Rechtsformen der Aktiengesellschaft (AG) und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) darauf, dass das Stammkapital in Aktien zerlegt ist.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie deren Sonderform der UG hingegen liegt das Stammkapital auf dem Geschäftskonto. Alle Kapitalgesellschaften verbindet, dass erwirtschaftete Gewinne auf Gesellschaftsebene der Körperschaftsteuer unterliegen. Es fällt auch Gewerbesteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags an, was auf Ebene der Gesellschaft insgesamt eine Belastung von circa 30 Prozent ergibt. Erst bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter wird Einkommensteuer auf privater Ebene fällig.

Dadurch lassen sich die Gewinne einer Kapitalgesellschaft steuervergünstigt reinvestieren, um das Wachstum des Unternehmens zu fördern. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen beteiligt, beispielsweise innerhalb einer Holding-Struktur, kann dies eine weitestgehende Steuerbefreiung bei der Ausschüttung von Dividenden an die Muttergesellschaft bedeuten.

Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen zeichnen sich alle Kapitalgesellschaften durch Haftungsbeschränkung aus; das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt in aller Regel unangetastet. Dadurch gestaltet sich der Wechsel zu diesen Unternehmensformen auch für bereits etablierte Betriebe attraktiv, die ursprünglich in einer anderen Rechtsform gegründet wurden. Denn sofern das Stammkapital vorliegt, stellt eine Umstrukturierung wirtschaftlich betrachtet keine große Hürde mehr dar, bringt aber erhebliche Steuerersparnisse mit sich – immerhin fast 20 Prozent.

Bildnachweis: Depositphotos.com/AndreyPopov

Über den Autor

Porträtfoto von Prof. Dr. Christoph Juhn, Geschäftsführender Partner von der JUHN Partner GmbH

Prof. Dr. Christoph Juhn Prof. Dr. Christoph Juhn ist Professor für Steuerrecht, Steuerberater und Gründer der JUHN Partner GmbH und der JUHN BESAU GmbH. Seine Schwerpunkte in der Gestaltungsberatung liegen auf Umwandlungen und Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht, internationalem Steuerrecht und Unternehmenskäufen/-verkäufen (M&A). www.juhn.com
Zum Autorenprofil

Kommentare

Kommentar schreiben:

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Erhalten Sie jeden Monat die neusten Business-Trends in ihr Postfach!
X