CO2-Zoll: Neuer CO2-Grenzausgleich für Importeure kommt
Wen betrifft es?

CO2-Zoll: Neuer CO2-Grenzausgleich für Importeure kommt

Porträtfoto von Dirk Voges, Partner der Kanzlei gunnercooke
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Auf Importe soll künftig ein CO2-Zoll anfallen. Als Teil des EU-Klimapakets „Fit for 55“ möchte die EU das Pariser Klimaabkommen von 2015 umsetzen.

Was ist CBAM (Caron Border Adjustment Mechanism)

Da es aktuell keine globale CO2-Bepreisung gibt, in der EU aber CO2-Emissionszertifikate gehandelt werden, stellt dies für europäische Unternehmen in CO2-intensiven Branchen einen wettbewerblichen Nachteil dar, weil sie viel Geld für die Zertifikate ausgeben müssen. Um das auszugleichen sowie das Risiko einer Unternehmensabwanderung in außereuropäische Gebiete zu minimieren, soll CBAM durch Erhebung eines CO2-Importzolls Nachteile und Risiken aufheben.

Mit der Regulierung soll demnach für europäische Unternehmen ein globaler CO2-Preis nachgeahmt, das heißt die Höhe des CO2-Zolls an den Preisen für europäische CO2-Zertifikate festgemacht werden.

Fahrplan der EU

Am 13.12.2022 haben 27 EU-Mitgliedsstaaten eine finale Einigung über die inhaltliche Ausgestaltung der CBAM erzielt.

Importeure von erfassten Produkten müssen CO2-Zertifikate zu einem Preis kaufen, den ein in der EU ansässiges Unternehmen im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems gezahlt hätte. Die Abgabenhöhe richtet sich dabei nach dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate pro Tonne. Auf diese Weise wird der CO2-Preis möglichst genau abgebildet.

Importeure, die bereits einen Preis für CO2 im Produktionsland gezahlt haben, können diese Kosten abziehen. Ab Oktober 2023 wird CBAM in einem ersten Schritt die Importeure von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff erfassen. Darüber hinaus werden bestimmte Vorprodukte und eine begrenzte Anzahl von nachgelagerten Produkten wie Schrauben, Bolzen und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl von CBAM erfasst. Ferner ist geplant, in einer Übergangsphase bis maximal zum Dezember 2026 die Anwendung von CBAM auf eine breitere Produktpalette zu prüfen, zu der auch organische Chemikalien und Polymere zählen sollen.

Mit der Einführungsphase im Oktober 2023 sollen Importeure der erfassten Produkte die im Produktionsprozess entstandenen Emissionen berechnen und dokumentieren.

Ferner sollen sie vierteljährlich einen „CBAM-Bericht“ einreichen, in dem sie die Importmenge der direkten und indirekten im Herkunftsland ausgestoßenen CO2-Emissionen und den hierfür gezahlten CO2-Preis darlegen. Wichtig ist, dass während der Einführungsphase noch kein CO2- Zoll auf die importierte Ware zu zahlen ist.“ Spätestens ab Januar 2027 soll CBAM aber in vollem Umfange greifen und schrittweise über einen Zeitraum von neun Jahren eingeführt werden.

Nächste Schritte

Damit die CBAM-Verordnung wie skizziert in Kraft treten kann, muss sie vom Rat der EU und dem Europäischen Parlament formell genehmigt werden. Dies wird voraussichtlich Ende März/Anfang April 2023 der Fall sein. 20 Tage nach der Veröffentlichung der genehmigten Textfassung im EU-Amtsblatt tritt die CBAM-Verordnung in Kraft.

Bildnachweis: ©istockphoto/donvictorio

Über den Autor

Porträtfoto von Dirk Voges, Partner der Kanzlei gunnercooke

Dirk Voges Dirk Voges LL.M. ist zertifizierter Compliance Officer und Partner bei der Kanzlei gunnercooke mit über 300 Partnern, einer der führenden internationalen Rechtsberatungen mit deutschen Standorten in Berlin, Düsseldorf, München und Hamburg. Dirk Voges verfügt über mehr als zwei Jahrzehnte Führungserfahrung mit umfassender Expertise in der Energiebranche, zuletzt mit Schwerpunkt auf PPAs, E-Mobilität und Energieeigenversorgung in Produktionsunternehmen. www.gunnercooke.de
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