Was sich ändert in Bezug auf Nachhaltigkeit, Unternehmensführung und soziale Gerechtigkeit
Zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben kommen - bezogen auf die Themen Nachhaltigkeit, soziale Gerechtigkeit und Unternehmensführung - auf Unternehmen zu. Mit dem Green Deal hat die EU einen ambitionierten Aktionsplan auf den Weg gebracht, der den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft bereiten soll. Was genau verbirgt sich dahinter?
Neben 1,8 Billionen Euro für entsprechende Investitionen gehören dazu konkret auch Direktiven und Standards, wie etwa die bereits in Kraft getretene Offenlegungsverordnung über nachhaltige Finanzprodukte Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Darüber hinaus erfährt mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die bisherige EU-Richtlinie zur
CSR-Berichterstattung Non-Financial Reporting Directive (NFRD) voraussichtlich ab Januar 2024 ein Update, das den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich ausweitet und neue verbindliche europäische Berichtsstandards einführt.
Das heißt: Auch kleinere kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen deutlich detaillierter als bisher entsprechende Kennziffern vorlegen und diese, ähnlich wie bei Bilanzen, von unabhängigen Gutachten prüfen lassen. Außerdem haben viele Mitgliedsländer der EU eigene Gesetze und Richtlinien beschlossen. So erfordert etwa das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2023 von Betrieben mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden eine Offenlegung der Nachhaltigkeitsrisiken in ihrer Supply Chain.
Ein Jahr später wird der Kreis auf Firmen mit 1.000 und mehr Angestellten ausgeweitet. Zudem greifen diese Richtlinien für alle, die mit berichtenden Unternehmen zusammenarbeiten. Aktuelle Pläne der EU sehen hier sogar vor, zukünftig Firmen ab 250 Personen zur Analyse der gesamten Lieferkette zu verpflichten.
Taxonomie-Verordnung
Zahlreiche weitere Maßnahmen werden insbesondere im Zuge der sogenannten Taxonomie-Verordnung folgen. Sie ist Bestandteil des Green Deals und soll als einheitliches, EU-weites Regelwerk nicht nur Nachhaltigkeit für einzelne Industriezweige, Sektoren und Branchen definieren, sondern auch verbindliche Standards und klare Kriterien etablieren, an denen sich Unternehmen orientieren können. Das soll Investitionen in Nachhaltigkeit erhöhen, Sicherheit schaffen und etwa Marktfragmentierung mildern.
Dabei greift seit Anfang 2022 bereits die Taxonomie für die ersten beiden Umweltziele: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Konkrete Rechtsakte und Kennzahlen für die Berichterstattung zu den übrigen vier Umweltzielen – die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme – werden aktuell ebenso wie die Sozialstandards noch ausgearbeitet.
Unterschiedliche Frameworks
Auch wenn diese gesetzlichen Regelungen noch nicht feststehen oder noch nicht sofort gelten, können Betriebe sich bereits jetzt darauf vorbereiten und erforderliche nichtfinanzielle Kennzahlen rund um die möglichen sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer unternehmerischen Aktivitäten nach den sogenannten ESG-Kriterien (Environmental, Social, Governance) sammeln, auswerten und dokumentieren. Je nach Industrie unterscheiden sich dabei die sogenannten Frameworks, anhand derer sich Nachhaltigkeitsberichte strukturieren lassen. Neben Umweltaspekten und Energieverbrauch gehören dazu auch Themen wie Produktsicherheit, Arbeitsrecht und -sicherheit, Bekämpfung von Korruption bis hin zur Einhaltung der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette.
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