8 spannende Fragen und Antworten zum Thema Home-Office
Das Home-Office wurde von vielen Menschen lange ersehnt und durch die Infektionsschutzbestimmungen während der Pandemie für viele erstmals umgesetzt. Das öffnet für Arbeitnehmer die Türen, auch nach dem Ende der Corona-Krise weiterhin im Home-Office zu arbeiten – anbei acht häufige Fragen und Antworten.
Ob freiwillig oder aus Gründen der betrieblichen Kontaktbeschränkung – für Arbeitnehmer, die frisch ins Home-Office gewechselt sind, tun sich häufig Unklarheiten auf. Wie sieht es aus mit der Kinderbetreuung? Und was gilt als Arbeitsunfall? Hier sind die Antworten auf 8 häufige Fragen.
1. Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office?
Aktuell besteht aufgrund der Pandemie eine Home-Office-Pflicht. Laut des neuen § 28b Abs. 4 S. 1 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten, wie bereits im ersten Halbjahr 2021, „im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen“. Aus diesem Gesetz kann aber wohl dennoch kein einklagbarer individueller Anspruch der Beschäftigten auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz abgeleitet werden.
Ob es danach so weitergehen wird, ist noch unklar. Unabhängig von der aktuellen Sondersituation hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht (§ 106 GewO). Es besagt, dass er den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsausübung seiner Angestellten bestimmen darf. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er das Home-Office zulässt oder nicht.
2. Darf ich das Home-Office verweigern?
Generell kann ein Arbeitgeber nicht einseitig bestimmen, dass eine Person gegen ihren Willen im Home-Office arbeitet. Unser Zuhause ist ein Ort der Privatsphäre. Diese ist geschützt und darf deshalb auch nicht ohne Zustimmung verletzt werden.
Derzeit sind Beschäftigte allerdings ebenfalls aufgrund des § 28b Abs. 4 S. 1 IfSG verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, sobald ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, also das Arbeiten von Zuhause aus möglich ist. Gründe der Beschäftigten können etwa eine fehlende technische Ausstattung, räumliche Enge oder störende Dritte, sein. Die Regelung ist befristest bis zum 19.03.2022.
3. Greift bei einem Unfall die Unfallversicherungspflicht des Arbeitgebers?
Auch eine Arbeit im Home-Office ist eine reguläre Festanstellung und unterliegt deshalb der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht des Arbeitgebers. Dafür gilt, dass alles, was auf der Arbeit als Arbeitsunfall gelten würde, auch im Home-Office ein Arbeitsunfall ist und daher von der Versicherung übernommen wird (§ 8 SGB VII Abs. 1).
Wenn ein Sturz im Home-Office beispielsweise auf dem Weg vom Bad zum Schreibtisch geschieht, ist das im Grunde ein Unfall auf dem Arbeitsweg. Das Gleiche gilt aber nicht, wenn man während der Arbeitszeit Fenster putzt und sich dabei verletzt. Da aber nur schwer zu beweisen ist, bei welcher Tätigkeit genau man sich verletzt hat, muss jeder Antrag sehr aufmerksam und korrekt gestellt werden.
Auch der Weg ins Home-Office ist Versichert
Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist auch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat bereits im Dezember 2021 Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
4. Welche Arbeitszeiten gelten im Home-Office?
Für die Arbeit im Home-Office gelten die gleichen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes wie für die übliche Anstellung. Acht bis zehn Stunden am Tag mit 30 bis 45 Minuten Pause und Ruhezeiten von 11 Stunden sind Pflicht. Fakt ist aber, dass viele Arbeitnehmer im Home-Office oft unbezahlte Überstunden machen. Das liegt oft an der kaum umsetzbaren Trennung von Privathaushalt und Arbeit. Es fällt schwer einen genauen Anfang und ein striktes Ende zu finden und sich jeweils nicht von Aufgaben des anderen Lebensbereichs beeinflussen zu lassen.
5. Welche Dinge sollte man im Arbeitsvertrag regeln?
Auch wenn viele Home-Office-Regelungen mit dem Arbeitgeber nur mündlich abgesprochen werden, sollte man einige Absprachen auch vertraglich festhalten, um spätere Probleme zu vermeiden. Dazu gehört:
- Wie viele Tage & Stunden pro Woche?
- Gibt es feste Arbeitszeiten oder eine freie Einteilung?
- Muss man zu Kernarbeitszeiten erreichbar sein?
- Wer übernimmt Ausstattung & Arbeitsmittel?
- Gibt es eine Zeiterfassungspflicht?
6. Ist eine Kinderbetreuung im Home-Office möglich?
Gerade zu Covid-Zeiten ist es eine schwierige Situation, wenn die Kita oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen sind und die Kinder zu Hause bleiben müssen. Kinderbetreuung ist allerdings rein gesetzlich im Home-Office nicht erlaubt. Der Angestellte im Home-Office ist verpflichtet seine geschuldete Arbeitsleistung zu bringen. Hat er feste Arbeitszeiten, darf er in dieser Zeit nicht die Kinder betreuen.
Wenn allerdings flexible Arbeitszeiten vereinbart sind, sieht das anders aus. So kann man festsetzen, dass nur ein Teil der Arbeitszeit während der Bürozeiten geleistet wird und der Rest am Abend. Auf diese Weise kann man tagsüber zeitweise seine Kinder betreuen.
Bei Krankeit des Kindes sieht es anders aus: So hat man durch die regulär 10 und während der Pandemie 15 freien Arbeitstage pro Elternteil die Möglichkeit, sich zu Hause um das Kind zu kümmern. Für diese Kinderkrankentage erhält man meist eine Lohnfortzahlung oder mindestens 70 % des Bruttoverdienstes als Kinderkrankengeld.
7. Kann ich mein Arbeitszimmer im Home-Office von der Steuer absetzen?
Wenn Sie ein eigens eingerichtetes Arbeitszimmer Zuhause haben, können Sie die Kosten hierfür von der Steuer absetzen. Dazu zählen anteilige Kosten für Miete, Heiz- und Stromkosten sowie Möbel, Arbeitsmaterialien und Renovierungen des Arbeitszimmers. Allerdings darf außer einem Schreibtisch, einem Stuhl, einem Bücherregal und/oder einem Aktenschrank nichts im Raum stehen, das ihn zu einem privaten Wohnraum machen würde.
Wegen der vielen Home-Office-Arbeitnehmer in der Pandemie wurde 2020 die Home-Office-Pauschale eingeführt. Dadurch können 5 € pro Tag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt für maximal 120 Tage und 600 € pro Jahr. Die Home-Office-Pauschale wird aber auf den 1.000 € Betrag der Arbeitnehmerpauschale angerechnet und lohnt sich deshalb erst, wenn sie insgesamt 1.000 € übersteigen.
8. Wer bezahlt die Arbeitsmittel im Home-Office?
Wer regelmäßig von Zuhause aus arbeitet, vor allem wenn er dies dauerhaft und zu festen Zeiten macht, kann die Ausstattung von seinem Arbeitgeber erhalten. PC, Schreibtisch und ähnliches wird schließlich auch in den Büroräumen von dem Arbeitgeber gestellt – das Gleiche gilt für das Home-Office.
Stellt der Arbeitgeber gar keinen Büroraum zur Verfügung und man arbeitet immer von den eigenen vier Wänden aus, kann man sogar eine monatliche Miete verlangen. Dann zahlt der Arbeitgeber anteilig Energie, Heizkosten und Co. für die privaten Arbeitsräume.
Fazit: Viele arbeitsrechtliche Unklarheiten im Homeoffice
Die arbeitsrechtlichen Fragen im Home-Office sind ein spannendes Feld, das insbesondere zu Corona-Zeiten ausgeweitet wurde. Deshalb herrscht bei vielen Arbeitgebern und -nehmern noch Unklarheit über die genauen Gesetze. Experten für das Arbeitsrecht können dabei helfen die wichtigen Vorgaben zu erkennen. Auch die genaue vertragliche Absprache der Home-Office-Regelungen des Betriebs hilft.
Ob die großflächigere Verbreitung des Home-Offices auch nach der Pandemie noch anhält, ist unklar. In jedem Fall wurden in den letzten Jahren wichtige Grundsteine gelegt, die sich in Gesetzen und Steuerfragen abzeichnen und auf denen in Zukunft aufgebaut werden kann.
Foto/Thumbnail: ©istockphoto/RJ-Creations_Robin
Vielen Dank für den sehr interessanten Beitrag! Ich habe zum Thema „Home Office – Die wichtigsten Vor- und Nachteile beim Arbeiten von Zuhause“ ein kostenloses Whitepaper zur Verfügung gestellt:
https://www.seo-kueche.de/agentur/presse/#:~:text=Home%20Office%20%E2%80%93%20Die%20wichtigsten%20Vor%2D%20und%20Nachteile%20beim%20Arbeiten%20von%20Zuhause