Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Alle Infos kompakt erklärt
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Alle Infos kompakt erklärt

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist mit die am häufigsten gewählte Rechtsform in Deutschland. Das nicht ohne Grund, denn die GbR bietet viele Vorteile wie z.B. die geringen Gründungskosten oder die einfache Buchführung. Demgegenüber steht als größtes Problem die private Haftung der Gesellschafter. Unser Ratgeber zu dieser Unternehmensform informiert Sie über alle wichtigen Details.

Definition + Erklärung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist als Unternehmensform eine Personengesellschaft. Sie kann ohne großen Aufwand von mehreren Personen gegründet werden. Die bürokratischen und finanziellen Hürden sind längst nicht so hoch wie etwa bei einer GmbH. Der Zweck einer GbR darf nicht ausschließlich im Handelsgeschäft liegen, also nicht kaufmännischer Natur sein. Tritt dieser Fall ein, wird aus der GbR automatisch eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Für die Gründung einer GbR müssen sich mindestens zwei Personen zusammenschließen. Als Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten. Die Gründung einer GbR muss nicht veröffentlicht und kann auch nicht im Handelsregister eingetragen werden. Trotzdem ist es für angehende Gesellschafter zu empfehlen, sich über die rechtliche Situation und eventuelle Konsequenzen ausführlich zu informieren, denn die Gesellschafter einer GbR haften bei Verbindlichkeiten persönlich und mit ihrem gesamten privaten Vermögen.

Das Wichtigste auf einen Blick

Infografik: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Spezielle Merkmale der GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste und unkomplizierteste Form einer Personengesellschaft. Sie beruht auf § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und entsteht praktisch von alleine, wenn sich zwei oder mehr Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Geschäftszweck zu erreichen. Folgende Merkmale und Eigenschaften sind bei der Gründung und Führung einer GbR zu beachten:

  • Rechtliche Stellung
  • Anzahl der Gründungspersonen
  • Name des Unternehmens
  • Höhe der Kapitaleinlagen
  • Geschäftsführung
  • Buchführung
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Haftung
  • Besteuerung

Rechtliche Stellung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) keine Firma und kann auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Laut § 17 Abs. 1 HGB gilt der Status einer Firma nur für Kaufleute oder Handelsgesellschaften. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Handelsgewerbe, verwandelt sie sich normalerweise automatisch in eine OHG. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleingewerbetreibende, denn diese gelten grundsätzlich nicht als Kaufleute, wie sie das HGB versteht. Ein Kleingewerbe dieser Art kann also auch im Rahmen einer GbR betrieben werden.

Anzahl der Gründungspersonen

Für die Gründung einer GbR sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Diese schließen sich zu einem gemeinsamen Geschäftszweck zusammen, der bei der Gründung in einem Gesellschaftervertrag festgehalten wird. Dieser Vertrag kann aus rechtlicher Sicht nur mündlich formuliert werden. Es ist aber immer empfehlenswert, den Geschäftszweck und weitere Vereinbarungen schriftlich zu fixieren.

Name des Unternehmens

Setzt sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus Kleingewerbetreibenden zusammen, kann für das Unternehmen eine Branchen-, Tätigkeits- oder auch eine Fantasiebezeichnung geführt werden. Allerdings empfehlen die Industrie- und Handelskammern, trotz fehlender gesetzlicher Vorschriften, besser stets mit Vor- und Nachnamen zu agieren.

Eine Pflicht zur Namensnennung besteht auf jeden Fall für den Geschäftsverkehr in Form von Briefen, Rechnungen, E-Mails, Impressum auf Webseiten etc. Dort müssen Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift aufgeführt werden. Zudem sind im Falle von Online Handel und Kommunikation via Internet die §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) zu berücksichtigen.

Beispiele:
Max Meier & Karl Krause, Hausmeisterservice, GbR
Katharina Müller & Paula Schulze, Wellness-Studio, GbR

Höhe der Kapitaleinlagen

Für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine Kapitaleinlage nötig. Dieser Vorteil und der geringe bürokratische Aufwand machen die GbR zur einfachsten Form einer Personengesellschaft.

Geschäftsführung

Alle Gesellschafter einer GbR sind zur Geschäftsführung gleichermaßen berechtigt. Diese umfasst sämtliche anfallenden Tätigkeiten, die der Verfolgung des beschlossenen Geschäftszwecks dienen. Dazu zählen unter anderem die Buchführung und Kontrolle der Buchführung, die Geschäftskorrespondenz oder die Prüfung von Arbeitsprozessen. Es können allerdings vertraglich andere Regelungen festgehalten werden. Diese erfolgen z.B. zu Mehrheitsverhältnissen bei Beschlüssen oder zu einer Übertragung der Geschäftsleitung auf einen bestimmten Gesellschafter.

Die Regelungen für die Geschäftsführung gelten auch für die Vertretung der GbR nach außen. Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen steht allen Gesellschaftern ein Informations- und Kontrollrecht zu. Auch Geschäfte größeren Umfangs bedürfen stets der Einwilligung aller Gesellschafter.

Buchführung

Da eine GbR keinen kaufmännischen Charakter haben kann, unterliegt sie auch nicht den Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB), die eine doppelte Buchführung vorschreiben. Stattdessen genügt eine einfache Buchführung mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Gewinn- und Verlustrechnung

Jeder Gesellschafter erhält laut § 722 BGB den gleichen Anteil an Gewinnen und Verlusten, unabhängig von der Höhe seiner Geschäftsanteile, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Grundsätzlich ist es aber möglich, eine Verteilung der Gewinne und Verluste an Hand der Kapitalbeteiligung der einzelnen Gesellschafter im Vertrag festzulegen.

Haftung

In einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften grundsätzlich alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass im Außenverhältnis jeder einzelne Gesellschafter ohne Obergrenze für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR haftet. Die Haftung beinhaltet auch das private Vermögen des Gesellschafters. In ihrem Innenverhältnis können die Gesellschafter Regressansprüche vereinbaren. Fehlt eine solche vertragliche Einigung, haften die Gesellschafter zu gleichen Anteilen. Gegenüber Dritten wird die Haftung nur dann beschränkt, wenn dies ausdrücklich und individuell mit dem jeweiligen Vertrags- bzw. Geschäftspartner geregelt wurde. Eine pauschale Haftungsbeschränkung gibt es für die GbR nicht.

Besteuerung

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gewerbebetrieb geführt, muss das Unternehmen Gewerbesteuer an die jeweilige Kommune abführen. Diese entfällt, wenn es sich um eine GbR aus Freiberuflern handelt.

Jeder Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, wird zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gewinnanteil, der entweder nach einer einheitlichen oder gesonderten Feststellung jedem einzelnen Gesellschafter zugeordnet wird.

Bei Leistungen und Lieferungen sind von der GbR die gültigen Umsatzsteuersätze von 19 Prozent oder ermäßigt 7 Prozent an die Finanzbehörden abzuführen.

Vor- und Nachteile

Wie jede andere Unternehmensform auch, hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Vor- und Nachteile. Hier die wesentlichen Punkte im Überblick:

Vorteile

  • schnelle und unkomplizierte Gründung möglich
  • nur wenige Formalitäten und niedrige Gründungskosten erforderlich
  • keine Einlage von Startkapital notwendig
  • formfreier mündlicher oder schriftlicher Gesellschaftervertrag möglich
  • einfache Buchführung mit Einnahme-Überschuss-Rechnung
  • kein Eintrag im Handelsregister, deshalb keine Transparenzpflichten
  • Verluste vor allem während der Startphase können mit anderen Einkünften verrechnet werden

Nachteile

  • eine GbR kann nicht von einer Person alleine gegründet werden
  • Haftung erstreckt sich auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter
  • für Investoren kaum geeignet
  • bei starkem Wachstum Umwandlung in eine andere Rechtsform erforderlich
  • eingeschränkte Namenswahl, Fantasiebezeichnungen nicht möglich
  • einstimmige Beschlussfassung notwendig
  • private Besteuerung von Gewinnen

Vertragliche Bestandteile einer GbR

Ein GbR-Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern empfiehlt sich jedoch einen schriftlichen Vertrag zu fixieren. Dadurch lassen sich Unsicherheiten und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vermeiden. Wichtige Vertragsbestandteile bei einer GbR sind:

  • Sitz der Gesellschaft
  • Festlegung des Geschäftszwecks und der Ziele
  • Einbringung von Kapitalanteilen
  • Regelungen zur Geschäftsführung und deren Vertretung
  • gesellschaftsinterne Verteilung der Haftung
  • Vergütung für Tätigkeiten und Entnahmerechte
  • Verteilung von Gewinnen und Verlusten
  • Bestimmungen zum Kontroll- und Informationsrecht
  • Wettbewerbsverbot (zum Beispiel, wenn ein Gesellschafter kündigt und ein ähnliches Unternehmen gründen will)
  • Regelungen für die Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Vereinbarungen für den Fall einer Auflösung durch Insolvenz der GbR oder durch den Tod eines Gesellschafters

§ 705 BGB verlangt für die Gründung einer GbR den vertraglich festgehaltenen Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zu einem bestimmten Geschäftszweck, der gemeinsam erreicht werden soll. Der Vertrag übt zwei Funktionen aus. Einerseits begründet er ein Schuldverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Andererseits entsteht durch ihn eine eigenständige organisatorische Einheit.

Der Gesellschaftszweck kann jedes Interesse sein, das zwei oder mehr Personen gemeinsam verfolgen, sei es wirtschaftlicher, karitativer, ideeller oder religiöser Art. Der Zweck darf allerdings nicht gegen die herrschende Rechtsordnung verstoßen. Eine typische GbR ist außer wirtschaftlich tätigen Unternehmen beispielsweise eine Wohngemeinschaft, eine Tippgemeinschaft von Lottospielern oder auch ein Zusammenschluss von freiberuflichen Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei führen wollen.

Schritt für Schritt eine GbR gründen

Folgende Schritte, die hier im Text alle ausführlich beschrieben werden, sind für die Gründung einer GbR erforderlich:

  • Einigung der Gesellschafter auf einen gemeinschaftlichen Gesellschaftszweck
  • Abschluss eines mündlichen, schriftlichen oder stillschweigend durch Handschlag erfolgten Gesellschaftervertrags
  • Anmeldung beim Gewerbeamt, falls die GbR einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht (Freiberufler sind ausgenommen)
  • Einrichtung eines Geschäftskontos (nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert)
  • Anmeldung beim Finanzamt für die steuerliche Erfassung, bei der IHK oder HWK sowie bei der Berufsgenossenschaft
  • Anmeldung bei der Agentur für Arbeit für die benötigte Betriebsnummer (nur erforderlich, wenn Mitarbeiter eingestellt werden)
  • je nach Art der geplanten Geschäftstätigkeit weitere Anmeldungen, etwa beim Ordnungs- oder Bauamt

Häufig gestellte Fragen zur GbR

1. Wieviel Eigenkapital benötige ich für eine GbR-Gründung?

Eine Pflichteinlage wie bei einer GmbH oder AG gibt es bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht. Sprich: Es ist kein Eigenkapital notwendig. Trotzdem ist für den Start einer Geschäftstätigkeit in der Regel ein finanzielles Polster erforderlich, z.B. für Büromiete, Wareneinkauf, Maschinen und Geräte etc.

2. Wann kann ich eine GbR auflösen?

Im Gesellschaftsvertrag können individuelle Vereinbarungen bezüglich der Fortführung, aber auch der Auflösung einer GbR getroffen werden. Rechtlich gesehen gibt es drei Gründe für eine Auflösung:

  • der Zweck einer GbR ist erfüllt oder kann nicht erreicht werden
  • die Insolvenz der GbR
  • der Tod eines Gesellschafters

Besonders für den Fall der Insolvenz oder des Todes eines Gesellschafters sollten im Gesellschaftsvertrag Regelungen getroffen werden, um eine sofortige Auflösung der GbR zu verhindern. Nach der Auflösung erfolgt dann die Liquidation, also die Auseinandersetzung der einzelnen Gesellschafter. Gibt es keine Vereinbarung, erfolgt die Liquidation laut Gesetz in drei Schritten:

  • Abwicklung aller laufenden Geschäfte und Tilgung der Schulden
  • Kapitaleinlagen oder eingebrachte Sachwerte der Gesellschafter werden erstattet bzw. zurückgegeben
  • eventuell verbleibendes Vermögen wird gleichmäßig unter den Gesellschaftern aufgeteilt

3. Wer macht die Geschäftsführung einer GbR?

Wenn vertraglich keine anderen Absprachen erfolgen, ist jeder Gesellschafter einer GbR gleichberechtigt zur Geschäftsführung zugelassen. Umgekehrt müssen auch alle Gesellschafter bei Rechtsgeschäften anwesend sein und sämtliche Verträge gemeinsam unterschreiben.

Es gibt aber z. B. die Möglichkeit, bei Geschäften eine bestimmte Summe festzulegen, bis zu deren Höhe ein Gesellschafter alleine tätig werden kann. Befugnisse dieser Art können jedoch auch wieder entzogen werden, wenn etwa eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

4. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Gesellschafter?

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu führen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Beschlüsse erfolgen mit jeweils gleichen Stimmrechten. Entstehen Verbindlichkeiten, ist jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen zur Haftung verpflichtet. Die Gewinnausschüttung erfolgt zu gleichen Teilen ausgeschüttet, da jeder Gesellschafter per se einen gleich großen Anteil an der GbR hält. Weiterhin unterliegen alle Gesellschafter der so genannten Treuepflicht. Sie besagt, dass die Interessen der GbR vertreten werden müssen und mögliche Schäden abzuwenden sind.

5. Muss die GbR im Handelsregister eingetragen werden?

Nein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) und kann nicht im Handeslregister eingetragen werden.

6. Welche bürokratischen Schritte sind für die GbR-Anmeldung relevant?

Nach der mündlichen oder schriftlichen Vertragsfixierung ist eine GbR beim Gewerbeamt anzumelden, sofern eine gewerbliche Tätigkeit stattfindet. Eine GbR aus Freiberuflern benötigt keine Gewerbeanmeldung. Weitere Anmeldungen haben beim zuständigen Finanzamt für die steuerliche Erfassung sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) zu erfolgen.

Eine Mitgliedschaft in IHK oder HWK ist Pflicht. Allerdings gilt hier auch wieder eine Ausnahme für Freiberufler. Zum Abschluss muss noch eine Anmeldung beim gesetzlichen Träger der Unfallversicherung, der zuständigen Berufsgenossenschaft, erfolgen, falls dies nicht automatisch nach der Gewerbeanmeldung geschieht.

Fazit

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Rechtsform, wenn sich mehrere natürliche oder juristische Personen für einen gemeinsamen Gesellschaftszweck entscheiden. Das liegt vor allem an den unkomplizierten Gründungsvorgaben sowie an den niedrigen Kosten. Deshalb eignet sich eine GbR vor allem für Teams mit einer guten Idee, aber geringem Startkapital und dem Bedrüfnis nach einem möglichst geringen bürokratischen Aufwand. Weitere Vorteile sind eine geringere Steuerbelastung als bei anderen Unternehmensformen sowie eine vereinfachte Buchführung.

Der Gesellschaftervertrag kann mündlich, schriftlich oder auch nur per Handschlag stillschweigend geschlossen werden. Eine notarielle Beurkundung oder ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht notwendig.

Der größte Nachteil ist die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die sich auch auf das sonstige private Vermögen erstrecken kann.

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Über den Autor

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Carolin Fischer Carolin Fischer ist Content-Managerin und Redakteurin bei onpulson.de. Sie ist spezialisiert auf die Themen "Personal", "Mittelstand" und "Karriere". Zuvor hat sie mehrere Jahre für die Süddeutsche Zeitung in München gearbeitet und ist heute noch u.a. im PR-Bereich tätig.
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