Gesetzesänderungen ab 2021 bei Lohnabrechnung und Buchhaltung
Zum Jahresbeginn treten traditionsgemäß neue Gesetze beziehungsweise Gesetzesänderungen in Kraft, die die Lohnabrechnung und Buchhaltung in Unternehmen betreffen. Im kommenden Jahr sind die Neuerungen besonders einschneidend – auch wegen der anhaltenden COVID-19-Pandemie. Aber auch abseits der Pandemie-bedingten Maßnahmen stehen einige Änderungen der Gesetze an. Worauf sollten Unternehmen sich schon jetzt vorbereiten?
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört zu den komplexesten Aufgabengebieten im Unternehmen – unter anderem deshalb, weil sie permanenten Änderungen unterliegt. Diese Neuerungen beim Thema Lohn und Gehalt sind für Unternehmen beim Jahreswechsel ins Jahr 2021 besonders relevant:
Verlängerung des Kurzarbeitergelds, Lohnfortzahlung für Eltern
Um wirtschaftliche Schwierigkeiten abzufedern, hat die Bundesregierung zu Beginn der Corona-Krise den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 die Möglichkeit gegeben, die Wochenarbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu reduzieren. Die Agentur für Arbeit gleicht den dadurch entstandenen Gehaltsverlust aus und übernimmt die Sozialversicherungskosten. Die ursprünglich auf 12 Monate befristete Regelung gilt nun auch noch für das nächste Jahr. Sie muss aber bis zum Jahresende beantragt werden, sofern der Betrieb bislang keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Auch der gesetzlich verankerte Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen fehlender Kinderbetreuung wurde im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen eingeführt und gilt im neuen Jahr weiter: Eltern von Kindern unter 12 Jahren sowie von Kindern mit Behinderung zahlt der Arbeitgeber für bis zu 20 Wochen 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, der Höchstbetrag liegt bei 2.016 Euro je vollem Monat. Die Kosten werden ihm anschließend von der zuständigen Landesbehörde erstattet.
Was Unternehmen dabei beachten müssen:
Die Anspruch auf Lohnfortzahlung kann rückwirkend zum 30. März 2020 geltend gemacht werden und ist damit auch für die Jahresmeldung 2020 relevant.
Darüber hinaus wird das Elterngeld ab dem kommenden Jahr angehoben. Mütter und Väter dürfen zudem künftig parallel zum Elterngeldbezug 32 Wochenstunden (bisher: 30) in Teilzeit arbeiten.
Deutlich höhere Freigrenzen für den „Soli“, Anhebung des Mindestlohns
Ab Januar 2021 werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag deutlich angehoben – auf 16.956 Euro für Ledige und auf 33.912 Euro für Eheleute beziehungsweise Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3. Dadurch entfällt der „Soli“ für Arbeitnehmer, die bis zu 73.874 Euro brutto im Jahr verdienen, das entspricht rund 90 Prozent der Angestellten in Deutschland. Diese neuen Freigrenzen müssen Unternehmen bei der Gehaltsabrechnung und dem monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Darüber hinaus gibt es eine so genannte Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nur anteilig fällig wird. Sie greift bei einem Jahresbrutto bis 109.451 Euro (Ledige) beziehungsweise 221.375 Euro (Verheiratete und Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3). Nur wer mehr verdient, zahlt nach wie vor 5,5 Prozent seiner Einkommenssteuer.
Ab 2021 steigt zudem der Mindestlohn auf 9,50 Euro pro Stunde. Bestehende Arbeitsvertäge müssen daher entsprechend angepasst werden. Das gilt auch für Verträge mit geringfügig Beschäftigten, mit denen eine wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Die maximale Beschäftigungszeit für Minijobber liegt durch die Erhöhung des Mindestlohns ab 2021 bei 47,37 Stunden pro Monat.
Neben den Änderungen bei der Lohnabrechnung sollten sich Unternehmen auch mit den Terminen und Neuerungen in Bezug auf den Jahresabschluss vertraut machen. Anbei die wichtigsten Aufgaben und Pflichten für die Buchhaltung.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die für 2021 schrittweise geplante Digitalisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bringt ebenfalls Veränderungen für Unternehmen mit sich. So wird die elektronische AU (eAU) den papiergebundenen Krankenschein vollständig ablösen, das heißt: Die Krankenkassen übermitteln Details wie Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit künftig elektronisch. Die bisher vorgeschriebene Vorlage der Bescheinigung durch den Arbeitnehmer entfällt, stattdessen ist der Arbeitgeber in der Holschuld. Wichtig zu wissen ist, dass die eAU auch für geringfügig Beschäftigte gelten wird.
Für Unternehmen bedeutet das: Neu eingetellte Minijobber müssen ab 2021 ihre Krankenkasse angeben. Und: Für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse muss diese Information nachgereicht werden.
Die Umsetzung der eAU erfolgt in zwei Schritten: Ab 1. Januar 2021 übermitteln die Ärzte die Daten elektronisch an die Krankenkassen. Arbeitgeber müssen ihre Prozesse ab 2022 an die digitalen Abläufe anpassen. Es ist aber durchaus sinnvoll, schon jetzt damit zu beginnen. Das gilt vor allem für die Implementierung eines elektronischen Datenaustauschsystems, über das die eAU künftig abgerufen wird.
Förderung von E-Fahrzeugen
Bei der Anschaffung von Dienstwagen sollten Unternehmen im kommenden Jahr verstärkt auf Elektrofahrzeuge setzen. Denn hier profitieren Betriebe gleich in doppelter Hinsicht: Neben einer Prämie von 9.000 Euro für reine E-Autos und 6.750 Euro für Plug-In-Hybride können sie im Anschaffungsjahr Sonderabschreibungen von bis zu 50 Prozent des Kaufpreises geltend machen (§ 7c EStG).
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