Start-Ups sollten keine unüberlegte Gründung von Kapitalgesellschaften vornehmen
Um den Start-Ups böse Überraschungen nach der Gründung von Kapitalgesellschaften zu ersparen, sind gerade in Krisenzeiten einige Besonderheiten bei der Wahl einer Gesellschaftsform zu beachten. Denn: Manche Gründer zeigen Mut und trotzen der Corona-Krise - sie lassen sich nicht durch die aktuellen Risiken verunsichern. Tun sich mehrere Gründer zusammen, stellt man sich schnell die Frage nach einer passenden Gesellschaftsform.
Wie sicher sind Kapitalgesellschaften? Recherchiert man selbst im Internet, so wird einem schnell und pauschal die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) als eine passende Gesellschaftsform empfohlen. Doch das ist etwas zu einfach und leichtsinnig. Man sollte sich tunlichst detailliertere Gedanken bei Neugründung eines Unternehmens machen!
Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft. Ebenfalls zu den Personengesellschaften gehören beispielsweise die die KG (Kommanditgesellschaft) oder die OHG (offene Handelsgesellschaft). Davon abzugrenzen sind jedoch die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die AG (Aktiengesellschaft) oder die UG (Unternehmergesellschaft), welche zu den Kapitalgesellschaften gezählt werden.
Bei der Wahl einer Gesellschaftsform für ein neugegründetes Unternehmen sollte stets behutsam vorgegangen werden. Man sollte vorallem die Vor- und Nachteile für sich selbst abwiegen.
Merkmale der GmbH als Kapitalgesellschaft
Für die Gründung einer GmbH kommen gerade in den heutigen Krisenzeiten nur Gründer in Betracht, die auch eine höhere Bar- oder Sachanlagen leisten können, da der Gesetzgeber für die GmbH ein Mindeststammkapital von insgesamt 25.000 Euro festgelegt hat. Dieses Geld darf dann bis zur Auflösung nicht genutzt oder ausgezahlt werden, wenn die Stammeinlage erst einmal geleistet und die Gesellschaft gegründet worden ist. Zudem sollte Start-Up-Gründern auch bewusst sein, dass die geleisteten Anteile auch nach freiwilliger Auflösung der GmbH nicht sofort ausgezahlt werden; die Rückzahlung erfolgt dann erst nach dem sog. „Sperrjahr“. Die Gründung von Kapitalgesellschaften – wie bereits erwähnt, die GmbH, UG oder AG – ist im Gegensatz zu den Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG,..) mit einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden, welcher von den jungen Gründern unbedingt einkalkuliert werden sollte!
Bei Insolvenzverschleppung drohen Schadensersatzpflichten
Hinzu kommt eine weitere Besonderheit bei Kapitalgesellschaften: Bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Verschuldung sind die gesetzlichen Vertreter grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wenn nach drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes kein Insolvenzantrag gestellt wurde, müssen die Gründer ggf. mit Schadensersatzpflichten oder strafrechtliche Konsequenzen rechnen. Die kurze Frist hätte allerdings in der Corona-Krise zahlreiche Insolvenzverfahren zur Folge, weil staatliche Hilfen regelmäßig nicht innerhalb von drei Wochen gewährt werden. Deshalb ist nach aktueller Rechtslage die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt, zunächst für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020.
Hinweis
Die Insolvenzantragspflicht ist derzeit noch ausgesetzt. Eine Verlängerung wird zwar diskutiert, doch die Aussetzung ist auf alle Fälle keine längerfristige Lösung. Die mit der Insolvenzantragspflicht verbundenen Risiken bleiben mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft weiterhin bestehen.
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