Festsetzungs- und Zahlungsverjährung: Diese Fristen gibt es bei der Steuer
Selbstständige und Freiberufler kennen das Problem mit der Steuer: Eine Rechnung ist in Vergessenheit geraten, die Verjährungsfrist überschritten und der Anspruch an die Forderung erloschen. Was in diesem Fall zu einigem Ärger führen kann, ist in erster Linie jedoch eine Regelung, die der Wahrung des Rechtsfriedens dienen soll. So verjähren nicht nur Rechnungen, sondern auch Vergehen oder steuerliche Vorgänge.
Die Fristen für Rechnungen können dabei zwischen einem und zehn Jahre betragen und sowohl das Finanzamt wie den Steuerzahler schützen. Was gibt es unbedingt zu beachten?
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung: Diese Fristen bei der Steuer gibt es
Das Steuerrecht beinhaltet zwei verschiedene Verjährungsfristen: Die der Festsetzung und die der Zahlung. Nach Verstreichen dieser festgesetzten Zeiträume erlischt der Anspruch des Staates gegenüber dem Steuerzahler und umgekehrt. Dabei legt die Festsetzungsverjährung fest, in welchem Zeitraum ein Steuerbescheid erlassen, geändert oder aufgehoben werden kann. Nach Ablauf der Frist ist all das nicht mehr möglich, in der Regel nach einem (bei Verbrauchsteuern) oder vier Jahren (bei Einkommens- und Umsatzsteuern). Die Verjährung für Steuerschulden, die sogenannte Zahlungsverjährung, wiederum tritt je nach Betrag nach fünf bis zehn Jahren in Kraft. Durch Unterbrechungen, wie Mahnungen, Stundungen oder Insolvenzanmeldungen, kann sie sich jedoch
erheblich verlängern.
Wichtig ist zu beachten
Die Verjährung beginnt erst nach Ablauf des Jahres fortzulaufen, in dem die Unterbrechung stattgefunden hat. Und auch generell beginnt die Frist erst am Ende des Jahres zu verstreichen, in der die Steuererklärung abgegeben wurde.
Tell me why: Der Sinn der Festsetzungsverjährung
Wer gerade seinen Steuerbescheid vom Finanzamt zurückbekommen hat, dem wird aufgefallen sein, dass alle Angaben vorläufig sind. Das ergibt insofern Sinn, als dass nachträglich, sowohl vom Finanzamt als auch vom Steuerzahler selbst, Änderungen vorgenommen werden können. Schließlich ist es keine Seltenheit, dass alte, bereits in Vergessenheit geratene Quittungen wieder auftauchen, die in der Steuererklärung bisher nicht berücksichtigt wurden. Das kann nun berichtigt werden – aber eben nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist! Gleiches gilt für rückwirkende Korrekturen, die das Finanzamt vornehmen möchte, beispielweise bei einer unklaren Rechtslage, die nun eindeutig ist. Auch hier kann der Sachbearbeiter sich nicht auf Angaben von vor über vier Jahren beziehen, denn diese Festsetzungen sind verjährt.
Fazit: Zahlen und mahnen statt pokern und hoffen
Die Verjährungsfristen bei der Steuer, aber auch in anderen Bereichen, haben einen guten Grund. Doch gerade bei der Zahlungsverjährung sollten Steuerzahler nicht einfach abwarten und hoffen. Wer schon einmal seine Erklärung zu spät abgegeben oder eine Schuld zu spät beglichen hat weiß, dass das Finanzamt mit Mahnungen nicht zimperlich ist. In dem Fall wird die Frist nur immer länger, aber die Forderungen bleiben bestehen. Diesen zusätzlichen Stress können sich Steuerpflichtige sparen – indem sie pünktlich zahlen. Andersherum gilt natürlich das Gleiche: Wer auf Rückzahlungen wartet, sollte hartnäckig bleiben!
Weblinks zum Thema
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