Steuerhinterziehung vermeiden: Davor macht das Finanzamt nicht Halt
Privatkonto, Umsatzangaben und Co.

Steuerhinterziehung vermeiden: Davor macht das Finanzamt nicht Halt

Paul Alexander Thies
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Ein Nebenhonorar vergessen oder die Fahrkosten nicht genau beim Finanzamt angegeben - auch bei einer Steuererklärung können Fehler unterlaufen. Wer hier nicht entsprechend handelt, muss mit Konsequenzen rechnen. Im schlimmsten Fall droht Steuerhinterziehung, hohe Geldstrafen oder gar Gefängnis. 5 Dinge, die sie vermeiden sollten.

Zunächst einmal Folgendes: das Finanzamt zeigt bei einer fehlerhaften Erklärung Verständnis, solange es sich nicht um einen gezielten Täuschungsversuch handelt und der Steuerzahler die gesetzlichen Regeln befolgt. Welche Maßnahmen dabei helfen, eine Steuerhinterziehung zu vermeiden, einmal zusammengefasst:

1. Falschangaben in der Steuererklärung: Warum es sich lohnt Fehler zuzugeben

Fehler passieren und sind menschlich. So ist kein Steuerzahler davor gefeit, unbeabsichtigt falsche Angaben beim Ausfüllen der Formulare zu machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige sich zu eigenen Gunsten oder Ungunsten vertan hat. Solange noch kein Steuerbescheid vorliegt, lassen sich die Korrekturen ganz einfach vornehmen. Das Finanzamt sollte dabei in jedem Fall über die vorhandenen Fehler in Kenntnis gesetzt werden. Daraufhin kann die Behörde mitteilen, bis wann die überarbeitete Steuererklärung zuzusenden ist. Der Anspruch auf Berichtigung besteht aber auch nach dem Erhalt des Bescheids. Dieser gilt nämlich noch nicht als bestandskräftig. So haben Steuerpflichtige vier Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen oder einen Antrag auf schlichte Änderung bei der Finanzbehörde zu stellen. Wer die Frist einhält, kann daher problemlos Fehler, Ergänzungen oder komplette Änderungen vornehmen.

2. Fehler zu spät entdeckt: Verjährungsfrist ist länger als gedacht

Der Alltag von Unternehmern und Selbstständigen kann ziemlich stressig sein. So fällt es manchmal schwer den Überblick über bestimmte Fristen zu behalten. Aber lässt sich eine Steuererklärung nach dem Ablauf von vier Wochen etwa nicht mehr ändern? Doch! Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung nachgereicht wurde, beginnt die sogenannte Verjährungsfrist. Diese legt fest, bis wann eine Änderung vorgenommen werden darf. Somit ist es möglich Steuererklärungen zu korrigieren, die bis zu vier Jahren in der Vergangenheit liegen. Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um kleinere Beträge handelt.

Bei größeren Summen verlängert sich die Zeitspanne auf ein weiteres Jahr. Im Fall einer drohenden Steuerhinterziehung wird die Frist von den Behörden sogar auf 10 Jahre gesetzt. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass das Finanzamt ebenfalls nach mehreren Jahren um eine Stellungnahme zu einer alten Steuererklärung bitten darf. Daher nicht zu früh freuen, wenn sich die Behörden bei Falschangaben nicht sofort zurückmelden.

Wem eigene Fehler im Nachhinein auffallen, der ist gut beraten, dies dem Amt selbstständig mitzuteilen. Anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, es würde sich um einen Täuschungsversuch handeln. Sofern die Falschangaben jedoch unbeabsichtigt waren, befinden sich Steuerzahler, die kooperativ und transparent handeln, auf der sicheren Seite.

3. Briefkastenfirma als Steueroase: Wann wird es problematisch?

Länder wie Luxemburg oder die Schweiz sind nicht nur für ihre mittelalterlichen Altstädte bekannt, sondern auch für niedrige Steuerlasten. So gehören sie zu den beliebtesten Orten für sogenannte Briefkastenfirmen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, deren Firmensitz und die Geschäftsleitung nicht unter der selben Adresse zu finden sind. Oft dient dieses Vorgehen dazu Steuern im Land, wo die tatsächliche Geschäftsführung sitzt, zu sparen.

Grundsätzlich ist es erlaubt eine Briefkastenfirma im Ausland zu gründen. Geschäftsleute dürfen folglich auf legale Weise Lücken im Steuerrecht zum eigenen Vorteil nutzen. So ist es gestattet als Unternehmer das Geld durch eine Tätigkeit im Ausland zu verdienen und die Einnahmen in diesem Land dementsprechend auch zu versteuern.

Wichtig ist dabei, dies dem Finanzamt gegenüber nicht zu verheimlichen. Auch Privatpersonen, die sich vor Erbschleichern schützen oder ihr Vermögen dem Partner gegenüber nicht offenlegen wollen, können eine Firma im Ausland nutzen, um ihr Kapital so zu sichern.

Investoren dürfen ebenfalls beim Kauf von einem Unternehmen, mit dem sie nicht direkt in Verbindung gebracht werden wollen, die Option einer Briefkastenfirma wählen. Allgemein gilt: Nicht jede Maßnahme zur Steuersenkung ist automatisch illegal. Unternehmer können günstige steuerliche Regelungen im Ausland nutzen, solange legale Steuerlücken betroffen sind und diese Prozesse transparent verlaufen.

4. Auffällige Kontobewegungen: Vorsicht bei unbegründeten Bareinzahlungen

Wer glaubt, das private Girokonto ist sicher vom Finanzamt, der täuscht sich. Bareinzahlungen sind nämlich beliebt, wenn es um Schwarzarbeit oder undokumentierte Verkäufe geht. Um diesen kriminellen Vergehen entgegenzuwirken, wurde schon 1991 das Geldwäschegesetz verabschiedet. Dieses besagt, dass Kreditinstituten dazu verpflichtet sind, Geldeinzahlungen ab einer Höhe von 10.000 Euro an das Finanzamt zu melden. Diese Summe markiert zugleich die Grenze der Beiträge, die ohne Nachweis auf das eigene Konto eingezahlt werden dürfen. In der Praxis gehen einige Banken aber noch strenger vor und können schon ab 1.000 Euro Nachforschungen anstellen. Auch hier gilt es kooperativ und ehrlich zu sein. Im Grunde sind Bareinzahlungen in jeglicher Höhe erlaubt und je nach Tätigkeitsfeld auch notwendig. Wichtig ist dabei, die Kontobewegungen schriftlich zu dokumentieren, sodass diese nachvollziehbar sind.

5. Schummeln bei Umsatz und Gewinn: Dem Finanzamt entgeht nichts

Eine Umsatzprognose vorherzusagen ist keine einfache Aufgabe und hängt von zahlreichen Faktoren ab. So befinden sich die aktuellen Verkaufstrends oder das wirtschaftliche Klima im ständigen Wandel und machen es Unternehmern schwer, die optimale Menge an Produkten im Voraus einzukaufen. Wenn am Ende mehr Waren erworben als verkauft wurden, fällt diese Differenz in Form von konkreten Zahlen bei Umsatz und Gewinn auf.

Somit ist für jeden einzelnen Geschäftsvorgang eine eigene Buchung erforderlich und jede Geldbewegung ist durch eine Rechnung oder Quittung zu belegen. Im Fall einer Prüfung wird diese schriftliche Dokumentation dem Finanzamt präsentiert. Andernfalls könnten Behörden dem Unternehmer unterstellen, derjenige hätte die restlichen Produkte illegal veräußert oder bei der Buchführung geschummelt.

Tipp und Fazit

Trifft einer dieser fünf Punkte zu, gilt es dennoch nicht in Panik zu geraten. Oberste Priorität ist, die eigenen Fehler in jedem Fall zuzugeben und transparent zu machen. Diejenigen, die bei den Angaben ehrlich bleiben, die Fristen einhalten und sich den Behörden gegenüber kooperativ verhalten, können Konsequenzen wie eine Geldstrafe ganz einfach vermeiden.

Foto/Thumbnail: ©ginasanders/Depositphotos.com

Über den Autor

Paul Alexander Thies

Paul-Alexander Thies Als Geschäftsführer des webbasierten Rechnungsprogramms Billomat möchte Paul-Alexander Thies das Thema Buchhaltung so einfach wie möglich gestalten. Mit seiner Leidenschaft für strategische Unternehmens- und Produktentwicklung gründete Thies bereits während seines Studiums ein Unternehmen. Heute blickt der Vollblut-Onliner auf über neun Jahre Erfahrungen als Führungskraft zurück und konnte viele Unternehmen wie Groupon, Payleven (Rocket Internet) und Travador mit aufbauen.
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