Die wichtigsten Neuerungen im Bereich Steuern und Finanzen für Unternehmer
Gesetzesänderungen 2020

Die wichtigsten Neuerungen im Bereich Steuern und Finanzen für Unternehmer

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Das neue Jahr bringt für Unternehmer wieder eine Vielzahl von Änderungen in den Bereichen Steuern und Finanzen mit sich – darunter Steuervorteile für E-Fahrzeuge und eine Pauschalbesteuerung für das Jobticket. Anbei die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

In jedem Herbst kommt Bewegung in die deutsche Gesetzgebung. Dann werden die Eckpfähle im Bereich Steuern und Finanzen für das folgende Jahr eingeschlagen. Einer davon ist regelmäßig das sogenannte Jahressteuergesetz. 2019 trägt es den Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der Name ist Programm, denn ein wesentlicher Teil des „JStG 2019“ betrifft die Förderung der E-Mobilität.

„Ab 2020 können Unternehmen für neue Elektronutzfahrzeuge bis maximal 7,5 Tonnen, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden, im Jahr ihres Erwerbs zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen“, sagt Hartmut Schlegel von der Postbank. Das Abschreibungsmodell gilt auch für die immer populärer werdenden E-Lastenfahrräder.

Außerdem werden auch Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, künftig steuerlich bessergestellt. „Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert“, erläutert Hartmut Schlegel.

Für bestimmte Elektrofahrzeuge wird zudem die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für die private Nutzung von der Hälfte auf ein Viertel reduziert. Dazu zählen zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 EUR liegt.

Was sich in Sachen Steuern und Finanzen 2020 noch ändert, im Kurzüberblick

1. Mehr Freiheit für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG brauchen für ihre Umsätze keine Umsatzsteuer zu zahlen. Kleinunternehmer ist nach dem im November 2019 vom Bundesrat verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz III ab dem Jahr 2020 derjenige, dessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überschritten hat und dessen Umsatz 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt. Bislang waren Kleinunternehmer bereits bei einem jährlichen Umsatz von über 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtig.

2. Weniger Steuerbürokratie für Gründer

Eine weitere Erleichterung bringt das Bürokratieentlastungsgesetz III: Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 müssen Existenzgründer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht mehr zwingend monatlich an das Finanzamt übermitteln. Wenn die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 Euro nicht überschreitet, genügt es künftig, sich vierteljährlich um die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu kümmern.

3. Neue Mehrwertsteuerregelung im EU-weiten Handel

Um Betrug im europäischen Mehrwertsteuersystem zu verhindern, hat die EU-Kommission beschlossen, dass ab Mitte 2022 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Lieferant im Bestimmungsland die dort anfallende Mehrwertsteuer zahlen muss. Um vorab Lücken im Mehrwertsteuersystem zu schließen, haben die EU-Finanzminister sogenannte Quick Fixes, zu Deutsch „schnelle Lösungen“, beschlossen. In Deutschland fordert das Umsatzsteuergesetz in diesem Rahmen ab dem 1. Januar 2020, dass der Abnehmer dem Lieferanten in jedem Fall eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. Weitere Quick Fixes betreffen Reihengeschäfte und Konsignationslager.

4. Pauschalbesteuerung für das Jobticket

Schon seit Januar 2019 ist ein Jobticket, das der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnort und Arbeit, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Neu bei den Steuern ist, dass ab sofort per Entgeltumwandlung selbst finanzierte Jobtickets nur noch mit 25 Prozent pauschal besteuert werden. Zudem entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Foto/Thumbnail: ©doomu/Depositphotos.com
Alle Angaben ohne Gewähr; Stand: Dezember 2019/Quelle: Postbank

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