Demonstrationen und Klimastreik: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Die Demonstrationen in Deutschland mehren sich. Tausende Demonstranten gehen auf die Straße und möchten Teil der Klimastreik-Aktionen sein. Was sollte ein Arbeitgeber wissen, wenn seine Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Protestaktionen und Demos wie Fridays for Future teilnehmen möchten?
1. Gibt es ein Recht auf Demonstrationen während der Arbeitszeit?
In Deutschland gibt es kein Recht auf Demonstrieren während der Arbeitszeit. Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer erlaubt, sich in seiner Freizeit und somit auch während seiner Mittagspause oder während seines Urlaubs politisch zu engagieren. Dies gilt jedoch nicht während seiner regulären Arbeitszeit. Hier muss der Arbeitgeber jedenfalls gefragt werden. Einfach bei „Fridays for Future“ teilnehmen ist somit verboten.
2. Möglichkeiten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer darf sich nicht mit dem Hinweis auf die Demonstrationsfreiheit unentschuldigt vom Arbeitsplatz entfernen. Die Demonstrationsfreiheit steht in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Somit erlaubt diese auch keine Arbeitsbefreiung. Der Arbeitnehmer muss für die Teilnahme an einer Protestaktion einen Urlaubstag beim Arbeitgeber beantragen. Im Rahmen eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber könnte sich auch ergeben, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Demonstration aus Kulanzgründen dem Arbeitsplatz fern bleiben und zu einem anderen Zeitpunkt die Arbeitszeit nachholen darf.
3. Möglichkeiten des Arbeitgebers
Abhängig vom konkreten Einzelfall kann das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu einer Ermahnung oder Abmahnung durch den Arbeitgeber führen. Sogar eine Kündigung könnte die Folge sein. Es hängt dann von der Schwere des Verstoßes ab, ob es sich ausnahmsweise sogar um eine fristlose Kündigung handeln könnte. Dies wäre der Fall, wenn eine ganz offensichtliche Verweigerung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer gegeben wäre. Der Ausspruch einer Kündigung ist auch abhängig von einer eventuell bereits vorliegenden Abmahnung und einer vorherigen negativen Belastung des Arbeitsverhältnisses.
4. Weitere wichtige Informationen
Der Arbeitnehmer darf während der Demonstration keine Arbeitsbekleidung tragen. Dies gilt auch für die Teilnahme während seiner Freizeit. Darin läge ein Verstoß gegen die betriebliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers. Nur so kann gewährleistet sein, dass er nicht die politische Meinungsäußerung seines Arbeitgebers kundtun möchte. Bei Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Der Arbeitgeber hat auch nicht für Schäden aufzukommen, die bei der Teilnahme an Demonstrationen dem Arbeitnehmer zustoßen. Die betriebliche Unfallversicherung greift in diesen Fällen nicht.
Foto/Thumbnail: ©SundryPhotography/Depositphotos.com
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