Diese FAQs über Gutscheine sollten Sie als Händler kennen
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Diese FAQs über Gutscheine sollten Sie als Händler kennen

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Gutscheine sind für Online-Händler eine gute Möglichkeit, sich vom Wettbewerb zu differenzieren und neue Kunden zu gewinnen. Doch welche Bedingungen gelten bei der Auszahlung und Übertragbarkeit von Gutscheinen? Wann verjähren die Gutscheine? Diese und andere rechtliche Aspekte beantwortet der folgende Beitrag.

Welche Fristen gelten bei Gutscheinen?

Mit einem Gutschein hat der Kunde das Recht, sich eine Ware auszusuchen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die dem angegebenen Geldbetrag entspricht. Dafür kann der Händler eine begründete Befristung festlegen. Darüber wird der Kunde im Kleingedruckten mit „einzulösen bis …“ oder „gültig für … Jahre“ informiert. Dies ist meist bei Dienstleistungen der Fall, die mit der Zeit durch steigende Kosten teurer werden.

Ansonsten darf die Gültigkeit nicht nur ein Jahr betragen, da dies als unangemessene Benachteiligung eingestuft wird. Ist dies der Fall, könnte der Kunde auch nach Ablauf der Frist bis zur Verjährung die Einlösung des Gutscheins verlangen.

Nur wenige Online-Händler bieten gegen eine Bearbeitungs- oder Servicegebühr eine Verlängerung der Frist an. Ist der Gutschein jedoch zum Beispiel für den Besuch einer termingebundenen Veranstaltung gedacht, gilt er nur für diesen Zeitraum und ist danach wertlos. Kostenlose Gutscheine, die bei Werbeaktionen verteilt werden, können beliebig befristet werden.

Wann verjähren Gutscheine?

Sollte auf einem Geschenkgutschein keine Frist vermerkt sein, gilt dennoch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist läuft aber erst vom Ende des Jahres an, in dem der Gutschein erstanden wurde. Nach dieser Zeit muss der Anbieter den Gutschein nicht mehr einlösen.

Ebenso ist er nicht dazu verpflichtet, dem Kunden den Geldbetrag abzüglich seines verlorenen Gewinns zu überweisen.

Kann der Kunde sich den Geldbetrag eines Gutscheins auszahlen lassen?

Prinzipiell ist der Händler nicht zu Barauszahlungen von Gutscheinen verpflichtet. Schließlich ist der Geschenkgutschein zur Einlösung gegen Ware gedacht, durch welche der Händler Umsatz einnimmt. Der Hinweis darauf ist meist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.

Sofern der Gutschein wirksam befristet wurde, kann der Käufer des Gutscheins in dem Zeitraum zwischen Ende dieser Frist und der regelmäßigen Verjährungsfrist den gezahlten Betrag vom Verkäufer zurückverlangen. Der Verkäufer darf jedoch den Gewinn, der ihm durch die Nichteinlösung entgangen ist, einbehalten. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist abgelaufen, dann verfällt Ihr Anspruch an den Betrag des Gutscheins.

Bezieht sich der Gutschein auf ein bestimmtes Produkt, welches nicht mehr erhältlich ist, ist die Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags nicht mehr möglich. Der Händler muss die Zahlung dann erstatten.

Kann der Kunde nur den vollen Betrag des Geschenkgutscheins einlösen?

Nehmen wir an, der Kunde hat einen Gutschein in der Höhe von 100 Euro und wollen diesen in verschiedenen, nacheinander folgenden Bestellungen einlösen. Für solch eine Teileinlösung gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung. Sie sollte dennoch möglich sein, wenn es dem Händler zumutbar ist und ihm dadurch kein Verlust entsteht. Der jeweilige Restbetrag sollte dann vermerkt oder als neue Gutschrift übergeben werden. Auf eine Auszahlung der Restsumme hat der Kunde keinen Anspruch.

Sind Gutscheine übertragbar?

Oft steht auf einem Geschenkgutschein der Name des Beschenkten. Diese Personalisierung des Geschenks bedeutet aber nicht automatisch, dass er nicht von einer anderen Person verwendet werden kann. Zu beachten sind dennoch eventuelle Voraussetzungen, die der Anbieter für die Einlösung fordert. Dazu gehören zum Beispiel körperliche Fitness beim Gutschein für einen Fallschirmsprung.

Was passiert bei der Insolvenz des Anbieters mit einem Gutschein?

Wurde ein Insolvenzverfahrens gegen einen Online-Händler eröffnet, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Diesen verfallenen Gutschein kann der Kunde beim Insolvenzverwalter als Forderung anmelden. Zum Ende des Insolvenzverfahrens erhält er einen Anteil der Forderung. Dieser bewegt sich jedoch voraussichtlich bei weniger als fünf Prozent des geforderten Werts.

Foto/Thumbnail: ©VitalikRadko/Depositphotos.com; Text: trustedshops.de

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