Steuerliche Vergünstigungen beim betrieblichen Gesundheitsmanagement und Mitarbeiter-Benefits
Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz (z.B. Yoga, Massagen oder Aktive Pause) sind eine gern genutzte Möglichkeit, um die Motivation oder das Arbeitsklima seiner Mitarbeiter zu verbesern. Darüber hinaus haben Unternehmen mit attraktiven Mitarbeiter-Benefits im Werben um die besten Talente Vorteile. Nur wie kann man als Arbeitgeber den Mitarbeitern etwas Gutes tun, ohne dabei die steuerliche Belastung der Mitarbeiter zu erhöhen? Mit diesem Leitfaden können Unternehmen ihre Möglichkeiten bestmöglich ausschöpfen.
Gesundheitsmaßnahmen über Steuerfreibetrag geregelt
Grundsätzlich sind Gesundheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung, welche im Gesetz über den § 3 Nr.34 EStG geregelt ist. Hierbei hat der Arbeitgeber jährlich einen steuerfreien Freibetrag von 500 Euro pro Mitarbeiter für Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung zur Verfügung. Mit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes 2015 ist § 3 Nr.34 EStG in den § 20 SGB V integriert worden, welcher Bezug auf den sogenannten Präventionsleitfaden der Krankenkassen nimmt. In diesem Leitfaden sind z.B. Massagen als eines der beliebtesten Angebote, angesichts seiner weiten Verbreitung im Wellnessbereich, nicht als eindeutiges Handlungsfeld aufgeführt bzw. ausgeschlossen. Dennoch kann eine solche Leistung unter bestimmten Bedingungen und mit genauer Zweckbindung als steuerfreie Sachdienstleistung durchgeführt werden.
Steuerfreie Sachdienstleistungen für Bildschirmarbeit
Wenn berufsspezifisch bedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebeugt und die beruflich veranlassten, krankheitsbedingten Ausfallzeiten verringert werden können, besteht dieser Anspruch. So hat der Bundesfinanzhof in einem einschlägigen Urteil Gesundheitsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit z.B. einem Bildschirmarbeitsplatz, dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugeschlagen (BHF, Urteil vom 30.05.2001, Az. VI R 177/99). Die Lohnsteuerprüfer erkennen in diesem Fall die Gesundheitsmaßnahmen als steuerfreie Sachdienstleistung an, sofern sie von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden. Daher sollten Unternehmen bei der Suche eines Anbieters auf entsprechende Zertifikate der Dienstleister achten.
Gewünschte BGM-Maßnahmen präzisieren
Die Beantragung einer Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt kann lohnsteuerrechtliche Fragen und Sachverhalte in Bezug auf die gewünschte Gesundheitsmaßnahme im Voraus klären (§ 42d EStG). Wir empfehlen den Bedarf an der gewünschten Gesundheitsmaßnahme vorher genau zu bestimmen. Dies erfolgt im Idealfall durch einen Betriebsarzt, der den Bezug von z.B. Rückenschmerzen bei Schreibtischarbeit ausreichend darstellt. Hierbei sollte die Arbeitnehmergruppe möglichst genau angegeben werden. Eine Verallgemeinerung von z.B. Büromitarbeitern und Mitarbeitern aus der Produktion ist nicht präzise genug. Der Zusammenhang zwischen Rückenverspannungen und Schreibtischarbeit muss klar definiert sein. Leider werden und können die Finanzämter jeden Fall immer nur individuell behandeln. Daher liegt es am Ende an dem jeweiligen Sachbearbeiter, ob er den Sachbezug freigibt.
Vorgehensweise für Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
Variante I:
Schritt I
Erstellen Sie eine Bedarfsanalyse über die Arbeitnehmergruppen, die für eine Gesundheitsmaßnahme am Arbeitsplatz in Frage kommen. Versuchen Sie dabei möglichst die Gruppen klein zu fassen. Eine reine Bürotätigkeit unterscheidet sich z.B. bereits von einer Bürotätigkeit mit Außendienst.
Schritt II
Präzisieren Sie selbst bzw. lassen Sie im Idealfall einen Betriebsarzt eine ausreichende Bescheinigung erstellen, warum eine spezifische Arbeitnehmergruppe, aus individuellen Gesichtspunkten, von einer Gesundheitsmaßnahme am Arbeitsplatz profitieren könnte.
Schritt III
Beantragen Sie eine sogenannte Anrufungsauskunft bei Ihrem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Hierbei bekommen Sie eine verbindliche Aussage über Ihre Anfrage und häufig fallen die Bescheide positiv im Sinne des Arbeitgebers aus.
Sollte ein eindeutiges eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers nicht im Sinne des BFH-Urteils beim Finanzamt darstellbar sein, könnte die Maßnahme mitunter gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG als Sachdienstleistung dennoch steuerfrei bleiben. Eine genaue Erklärung dieses Sachbezuges im Folgenden als Variante 2 und 3:
Variante 2:
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steht jedem Mitarbeiter ein Sachbezug von bis zu 44 Euro monatlich steuerfrei zu. Diese dürfen nicht bar ausgezahlt werden, können aber z.B. in Form eines Massagegutscheines eingesetzt werden.
Variante 3:
Gemäß R. 19.06 Abs.1 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR), kann ein Mitarbeiter zusätzlich, bei besonderen individuellen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes etc.), bis zu 60 Euro pro Anlass steuerfrei bekommen. Auch hier gilt: nur in Form eines Sachbezuges.
Fazit: Steuerliche Vorteile werden nicht ausgeschöpft
Der steuerliche Spielraum für Unternehmen bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ist nicht neu, doch bisher schöpfen viele Betriebe den Betrag von 500 Euro pro Jahr nicht aus, obwohl sie effektiver als z.B. eine Gehaltserhöhung sind, da die Leistung 1:1 beim Mitarbeiter ankommt. Dabei ist es von enormer Wichtigkeit, schon frühzeitig etwas für die Mitarbeitergesundheit zu tun. Denn immer häufiger werden Arbeitnehmer schon in jungen Jahren berufsunfähig. Unternehmen haben die Wahl, ob sie gesundheitsfördernde Maßnahmen selbst anbieten oder externe Anbieter an Bord holen. Es ist aber auch möglich individuelle Angebote für einzelne Mitarbeiter anzubieten oder die Kosten zu erstatten, z.B. die Teilnahme an einer Sportveranstaltung. Bedingung hierfür: Die Maßnahme muss anerkannt sein und es muss sich um einen Anbieter mit Qualitätssicherung handeln. Die Übernahme von Beiträgen für Sportvereine oder für den Besuch im Fitnessstudio gehören nicht zu den absetzbaren Leistungen. Anerkannt werden dagegen die Kosten für Veranstaltungen, die für einzelne Mitarbeitergruppen angeboten werden, wenn diese durch ihre Tätigkeit gesundheitlich besonders gefährdet sind. Es sind vor allem zielgerichtete Angebote, die späteren Berufserkrankungen oder einer Berufsunfähigkeit entgegenwirken.
Foto/Thumbnail: ©AllaSerebrina/Depositphotos.com
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