„Cold Calls“: Unzulässige Werbeanrufe gegenüber Unternehmern
Unerbetene Werbeanrufe, sogenannte „Cold Calls“, sind bei Verbrauchern wie auch bei Unternehmern gleichermaßen unbeliebt. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur erhebliche Bußgelder verhängen.
Die „Cold Calls“, bei denen ein Unternehmen ohne Einwilligung des Angerufenen telefonischen Kontakt aufnimmt und auf diesem Weg eigene Waren oder Dienstleistungen bewirbt und/oder Vertragsschlüsse herbeizuführen versucht, stellen nach wie vor ein beliebtes – wenn auch sehr häufig rechtswidriges – Werbemittel dar, auf welches Unternehmen nur ungern verzichten.
Dieser Beitrag soll dem Verständnis von Reaktionsmöglichkeiten insbesondere für angerufene Unternehmen dienen. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt die telefonische Werbung u.a. gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Sonstiger Marktteilnehmer in diesem Sinne ist, wer nicht Mitbewerber und nicht Verbraucher ist, aber trotzdem als Person am relevanten Geschäftsverkehr irgendwie beteiligt ist. Es handelt sich dabei in den meisten Fällen um Unternehmen, die den potentiellen Kundenkreis der anrufenden Unternehmen darstellen.
Angerufener Unternehmer muss zumindest mutmaßlich eingewilligt haben
Werbung über Telefonanrufe gegenüber Gewerbetreibenden ist daher nicht per se verboten, ihr sind allerdings eindeutige rechtliche Grenzen gesetzt: Voraussetzung der Rechtmäßigkeit ist die ausdrückliche oder zumindest die „mutmaßliche Einwilligung“ des Gesprächspartners. Ein Telefonanruf zu Werbezwecken bei einem Unternehmen ist stets wettbewerbswidrig, wenn der Unternehmer durch den Anruf belästigt oder in sonstiger Weise bei der beruflichen Tätigkeit gestört wird.
Um andererseits von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen zu können, müssen folglich konkrete Umstände vorliegen, die die Annahme eines Sachinteresses des Angerufenen an dem Telefonanruf vermuten lassen. Der Bundesgerichtshof stellt hierfür auf objektive Kriterien ab, es kommt allein darauf an, ob ausnahmsweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der angerufene Unternehmer den Telefonanruf erwartet oder aber dem Anruf zumindest positiv gegenübersteht. Gerade der Inhalt des Gesprächs muss von der mutmaßlichen Einwilligung des angerufenen Unternehmers erfasst sein.
Eine mutmaßliche Einwilligung des mit dem Werbeanruf kontaktierten Unternehmers kann jedoch nicht bereits aus einer schon bestehenden oder sich anbahnenden Geschäftsverbindung angenommen werden. Dies allein ist nicht ausreichend. Es ist stets auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen, auf welche sich die mutmaßliche Einwilligung des angerufenen Unternehmers ebenfalls beziehen muss.
„Cold Call“ kann einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen
Ein „Cold Call“ eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen bei einem Unternehmer kann bei Nichtvorliegen zumindest einer mutmaßlichen Einwilligung durchaus einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Dies hat der BGH bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen klargestellt. Grundsätzlich stellt ein Werbeanruf daher einen Eingriff in den Geschäftsablauf des Unternehmers dar, der nur in Ausnahmefällen einer Erlaubnis unterfällt. Wer die aufgezeigten Vorgaben missachtet, geht das Risiko ein, eine kostenpflichtige Abmahnung zu erhalten.
Von „Cold Calls“ betroffene Unternehmer können das anrufende Unternehmen entweder nach den allgemeinen Vorschriften des BGB oder – wenn Sie selbst mit dem anrufenden Unternehmen im Wettbewerb stehen – nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG abmahnen. Dies gilt dann, wenn sie selbst Adressat des Anrufs sind, aber auch in den Fällen, in denen ein Unternehmen, welches zu einem anderen Unternehmen im Wettbewerb steht, gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern unrechtmäßig per Anruf wirbt.
In diesem Fall kann auch das zu dem anrufenden Unternehmen im Wettbewerb stehende Unternehmen wettbewerbsrechtlich vorgehen, ohne direkt Adressat der Werbeanrufe zu sein. Die Rechtswidrigkeit besteht in diesen Fällen in der unlauteren Werbemaßnahme, die sich zum Nachteil des rechtskonform agierenden Mitbewerbers auswirkt, gegenüber denen sich das anrufende Unternehmen einen unlauteren (Werbe-)Vorteil verschafft.
Die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen ist darüber hinaus mittlerweile auch bußgeldbewehrt und kann als Ordnungswidrigkeit durch die Bundesnetzagentur verfolgt werden.
Bundesnetzagentur kann bei Verstößen Bußgelder verhängen
Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Behörde erhebliche Bußgelder verhängen. Gemäß § 20 Abs. 1 und 2 UWG können diese bis zu 300.000 Euro betragen. Auf der Webseite der Bundesnetzagentur erhalten Sie alle nötigen Informationen zur Einreichung einer Beschwerde wegen unerlaubter Telefonwerbung.
Der Bundesnetzagentur selbst kann jedoch einen Beschwerdeführer nicht bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen unterstützen. Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Bundesnetzagentur untersagt, einzelfallbezogene Rechtsberatung zu leisten. Für die Klärung und etwaigen fristgerechten Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sollten sich betroffene Unternehmen an spezialisierte Rechtsanwälte wenden.
Sind eigene Werbemaßnahmen geplant, sollten auf der anderen Seite die entsprechenden Voraussetzungen und Beschränkungen des Werberechts möglichst im Vorfeld ebenfalls mit einem auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwalt erörtert werden.
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Dennoch gibt es weiterhin „Cold-Calls“, da hier die BNAG meiner Auffasung nach viel zu wenig macht. Die übermittelten Rufnummern sind größtenteils gar nicht existent. Und hinter den „Unternehmen“ stecken dubiose Call-Center, welche ggf. sogar noch durch Sub-Unternehmer beauftragt worden sind.
Fazit: Es ist zwar verboten, „kalt“ anzurufen, in der Praxis wird dies jedoch noch haufenweise so gehandhabt. Die anrufenden „Unternehmen“ haben kaum etwas zu befürchten.