Kündigungsrecht im Überblick: Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen
Abmahnung, Auflösungsverträg, ordentliche oder außerordentliche Kündigung: Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen? Wir zeigen Ihnen was Sie als Arbeitgeber oder Personaler unbedingt wissen sollten.
- Bevor es zu einer Kündigung kommt, kann eine Abmahnung an den Arbeitnehmer erfolgen: Mit einer Abmahnung wird der Arbeitnehmer aufgefordert, sein als vertragswidrig betrachtetes Verhalten zu verändern. Falls er abermals vertragswidrig handelt, kann ihm gekündigt werden.
- Nur wenn eine Kündigung schriftlich erfolgt, ist sie wirksam: Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.
- Kündigung während der Probezeit: In der Probezeit, die meistens sechs Monate dauert, kann sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen.
- Eine ordentliche Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb der Mindestkündigungsfrist zugestellt werden: Hierbei gilt, dass der Arbeitgeber nicht zwingend Gründe für die Kündigung nennen, aber diese auf Wunsch des Arbeitnehmers mitteilen muss. Der Kündigungsgrund muss sozial gerechtfertigt sein. Darunter fallen Krankheit, Rationalisierung oder Arbeitsverweigerung. Kündigt dagegen der Arbeitnehmer, muss er bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund nennen.
Welche Kündigungsfristen sind dabei einzuhalten? Falls im Arbeits-oder Tarifvertrag keine anderslautenden Regelungen niedergelegt wurden, ist die Länge der Betriebszugehörigkeit wichtig. So hat der Arbeitnehmer bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren eine Kündigungsfrist von einem Monat bis zum Ende des Kalendermonats. Bei fünf Jahren sind es zwei Monate und bei acht Jahren drei Monate Kündigungsfrist.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis mit einer sofortigen Wirkung aufgelöst werden: Die Auflösung bezieht sich auf eine Zwei-Wochen Frist. Hierbei ist es von Bedeutung, dass ein wichtiger Grund genannt wird. So kann der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung einreichen, wenn beispielsweise Betriebsgeheimnisse weiter verraten wurden. Der Arbeitnehmer kann kündigen, wenn zum Beispiel sein Lohn nicht bezahlt wurde, oder er Mobbingopfer geworden ist.
- Bei ungerechtfertigter Kündigung kann der Arbeitgeber eine Klage einreichen: Erhält der Arbeitgeber eine ungerechtfertigte Kündigung, kann er innerhalb der nächsten drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht vorbringen. Hierbei muss er begründen, warum die Kündigung nicht gerechtferigt ist. Der Arbeitnehmer kann die vorläufige Weiterbeschäftigung einfordern, bis das Gericht entschieden hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat.
- Bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch bereits vorher kündigen, doch nur, wenn man sich bei Abschluss des Arbeitsvertrages auf ein ordentliches Kündigungsrecht geeinigt hat. Ist das nicht der Fall, kann der befristete Vertrag nur außerordentlich gekündigt oder mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages beendet werden.
- Bei Auflösungsverträgen gilt eine Sperrfrist: Anstelle einer Kündigung kann auch ein Auflösungsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen werden. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Arbeitnehmer 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld erhält, weil eine Sperrfrist bei Auflösungsverträgen gilt.
- Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann an den Arbeitnehmer eine Abfindung gezahlt werden: Im Kündigungsschreiben offeriert der Arbeitgeber eine Abfindung für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Gericht die Klagefrist verstreichen lässt. Die Abfindung sind ein halber Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer in dem Betrieb angestellt war.
- In bestimmten Fällen ist eine Kündigung generell nicht möglich. Darunter fällt:
- Der Mutterschutz: Hier gilt, dass vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Kündigung des Arbeitsverhältnisse nicht zulässig ist. Ausnahmen sind bei Stillegung des Betriebes oder bei Kleinbetrieben, wenn keine qualifizierte Ersatzkraft vorhanden ist.
- Bei Schwerbehinderung gilt der Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate andauert.
- Auch einem Mitglied im Betriebsrat darf eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen werden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, kann dem Mitglied des Betriebsrates fristlos gekündigt werden, wenn der Betriebsrat zustimmt.
- Kündigungsschutz liegt bei Einberufung zum Wehrdienst vor: Einem Arbeitnehmer darf nach Zustellung des Einberufungsbescheids nicht gekündigt werden. Der besondere Kündigungsschutz endet mit der Beendigung des Grundwehrdienstes. Allerdings ist eine außerordentliche Kündigung immer möglich.
Ich möchte nächstes Jahr mit einem Freund mein erstes Unternehmen eröffnen. Ich werde somit zum ersten Mal Arbeitgeber sein und bin dankbar für jeden Tipp. Gut zu wissen, dass auch der Arbeitgeber bei ungerechtfertigte Kündigung, eine Klage beim Arbeitsgericht vorbringen kann.