Lästern über den Chef — ein legitimer Kündigungsgrund?
Lästern über den Chef kommt in jedem guten Team vor, denn auch im Job gibt es gute und schlechte Tage. Doch wenn das Gesagte das Ohr des Chefs erreicht, ist das Geschrei meist groß. Aber ist das Lästern über den Vorgesetzten arbeitsrechtlich ein legitimer Kündigungsgrund?
Klatsch und Tratsch im Büro: Achtung beim Lästern ist geboten
Grundsätzlich ist eine harmloser Lästerattacke arbeitsrechtlich nicht verwerflich und kein Kündigungsgrund. Achtung ist allerdings geboten, wenn es um den Chef geht.
Zunächst begeht der Arbeitnehmer an dieser Stelle eine Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Schwere der arbeitsrechtlichen Konsequenzen richtet sich vor allem nach der Schwere der Lästerei. Wird ein Chef an einem öffentlichen Ort, bspw. der Betriebskantine oder vor Mitarbeitern verspottet, sind mögliche Sanktionen hier Abmahnungen bis hin zur Kündigung.
Eine weitaus schwerere Pflichtverletzung begeht der Mitarbeiter, der den Chef sogar beleidigt. Darunter fallen u.a. grobe Kraftausdrücke. Bewegt sich der Angestellte bei der vermeintlichen Lästerei mit seinen Äußerungen dann nicht mehr innerhalb der Grenzen von Straftatbeständen wie der Beleidigung oder der Schmähkritik, liegt hier durchaus auch ein Kündigungsgrund vor!
Das bleibt unter uns: Lästern über den Chef nur im Vertrauen
Beschränkt sich das Lästern über den Chef auf einen kleinen Mitarbeiterkreis, sieht die Rechtslage etwas anders aus. Wird in vertraulicher Kommunikation über den Chef gelästert und dieser bekommt Klatsch und Tratsch über sich mit, hat der Angestellte nicht mit der Kündigung als Konsequenz zu rechnen. — Grundlage dafür bildet in erster Linie die sog. Vertraulichkeitserwartung. Diese erlaubt dem Beschäftigten sich darauf zu stützen.
Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann sich in einer vertraulichen Runde von Kollegen und Mit-Angestellten darauf verlassen, dass das Gesagte in benanntem Kreis bleibt und der Inhalt der Kommunikation nicht an den Chef weitergegeben wird. Ein Anlasten ist hier nicht möglich. Ein entsprechendes Urteil vom Bundesarbeitsgericht von 2000 stellt dies zudem klar (s. AZ: 2 AZR 927/98).
Darüber hinaus bestätigte auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2009, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre besonders geschützt wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (s. AZ: 1 Sa 230/09).
Lästern im sozialen Netz: Der verspottete Chef kann auch hier handeln
Lassen Angestellte ihrem Frust über den Vorgesetzten allerdings im sozialen Netz, also auf Facebook & Co. freien Lauf, verbreitet sich Klatsch und Tratsch über den Chef schneller als über die stille Post im Büro. Der Technik ist geschuldet, dass Arbeitnehmern, die über den Chef lästern, beim Spotten über Social Media arbeitsrechtlich schneller und härtere Konsequenzen drohen können. Ein Läster-Post über den Arbeitgeber erreicht nach Absetzen viel mehr Reichweite als ein Gerücht aus der Teeküche. — Auch hier haben Chefs die Möglichkeit gegen den lästernden Angestellten zu handeln. Eine Abmahnung oder gar die Kündigung können hier die Folge sein, jedoch fehlt bislang eine rechtlich einheitliche Rechtsprechung.
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