Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz: Gesetzliche Änderungen für Webshops
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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz: Gesetzliche Änderungen für Webshops

Timo Schutt
Am

Erneut ist ein Gesetz auf den Weg gebracht worden, das alle Betreiber von Webshops zur Anpassung zwingen wird. Webshop-Betreiber sollten sich rechtzeitig auf die Änderung einstellen und ihre Zahlungsprozesse anpassen, da Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten verboten werden.

Gesetzliche Änderungen für Betreiber von Webshops: Demnach ist es verboten, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen. Foto: ©ra2studio/Depositphotos.com

Was Betreiber von Webshops beachten sollten: Aufgrund der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) wird nämlich mit § 270 a BGB eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Aufschläge für bestimmte Zahlungsarten vom Käufer zu verlangen.

Alle Webshop-Betreiber – und übrigens auch alle Unternehmen, die offline tätig sind – dürfen damit ab dem 13.01.2018 grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung gängiger Zahlungsmittel erheben. Als gängig sind dabei bspw. Kreditkarten (Visa, MasterCard etc.), Maestro (EC-Karte) oder das SEPA-Lastschriftverfahren anzusehen.

Unterschied zwischen Betreiber von Webshops im B2B- und B2C-Bereich

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen dem B2B- und dem B2C-Bereich. Im B2C-Bereich gilt das Verbot für sämtliche gängigen Zahlungsmittel. Im B2B-Bereich hingegen können Unternehmen bei kartengebundenen Zahlungsmitteln weiterhin Entgelte verlangen.

Ob auch Zahlungen über Dienste, wie PayPal oder Amazon Payment unter das Verbot fallen, ist nicht ausdrücklich geregelt und damit noch unklar. Rechtsunsicherheiten sind also – wie leider so oft – nicht auszuschließen.

Webshop-Betreiber sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre Zahlungsprozesse anpassen. Die Regelungen dürften als Marktverhaltensregel anzusehen sein und sind damit auch von Wettbewerbern abmahnbar.

Über den Autor

Timo Schutt

Timo Schutt Rechtsanwalt Timo Schutt ist seit 2003 beratend und gerichtlich auf dem Gebiet des IT-Rechts tätig und wurde bereits kurz nach Einführung des Fachanwaltstitels im Jahre 2007 auch Fachanwalt für IT-Recht und gehörte damit zu den ersten Rechtsanwälten, die diesen Titel führen durften. Er vertritt viele namhafte Firmen der IT-, Internet- und Medienbranche in ganz Deutschland. schutt-waetke.de
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