Was sind die Unterschiede zwischen einem Gesellschafter und Geschäftsführer?
Wirtschaftsrecht

Was sind die Unterschiede zwischen einem Gesellschafter und Geschäftsführer?

Porträtfoto von Markus Mingers, Kanzlei Mingers&Kreuzer
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Geschäftsführer und Gesellschafter zu trennen ist nicht immer leicht. Um die komplexe Situation etwas zu entwirren, werfen wir einen juristischen Blick auf die Unterschiede von Gesellschafter und Geschäftsführer und erläutern Rechte und Pflichten.

Gesellschafter sind grundsätzlich am Gewinn eines Unternehmens beteiligt und besitzen Anteile. Die entsprechende Gesellschaftsform sowie der Vertrag geben die Beteiligungshöhe des Gesellschafters an. Ob Rechte und Pflichten für den Gesellschafter bestehen, regelt der dahin ausgearbeitete Vertrag. Unternehmerische Entscheidungen werden von ihm jedoch nicht getroffen.

Im Gegensatz zum Gesellschafter besteht für den Geschäftsführer eine Verantwortlichkeit, wenn Entscheidungen, die das Unternehmen betreffen, gefällt werden müssen. Der Geschäftsführer repräsentiert das Unternehmen nach außen und hat intern eine Führungsposition inne.

Auch hier liegt ein Dienstvertrag zugrunde, der unter Umständen eine Vergütung vereinbart, die abhängig von Verlust oder Gewinn des Unternehmens ist. In solchen Fällen spricht man von sog. Fremdgeschäftsführern, die dem Direktionsrecht der Gesellschafter nur bedingt oder eingeschränkt unterliegen und damit nicht weisungsgebunden sind.

Geschäftsführende Gesellschafter hingegen profitieren durch eine vorgesehen Gewinnbeteiligung sowie von einem geregelten Gehalt. In der Rolle eines geschäftsführenden Gesellschafters innerhalb einer GmbH können sie haftungsrechtlich beansprucht werden. Hier liegen Risiken höher als bei Gesellschaftern, welche mit dem GmbH-Stammkapital haften.

Verträge, Sozialversicherung und das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Der Geschäftsführervertrag: Es handelt sich hierbei um einen Dienstvertrag, der finanzielle Rahmenbedingungen statuiert. Über die Vergütung hinaus regelt der Geschäftsführervertrag grundsätzlich Urlaubsansprüche sowie krankheitsbedingter Lohnfortzahlung, bei der die Gesellschaft in der Pflicht steht.

Die Sozialversicherung: Gemäß § 7 I SGB IV gelten zu Sozialabgaben für Geschäftsführer parallele Vorgaben wie bei „normalen“ Arbeitnehmern — der Geschäftsführer- und Arbeitnehmerbegriff sind arbeitsrechtlich als deckungsgleich zu betrachten. Eine Sozialversicherungspflicht liegt bei Geschäftsführern vor, wenn dieser in der GmbH tätig ist und anteilig mind. 50% über das Unternehmen verfügt. Das bedeutet, dass lediglich für Fremdgeschäftsführer, die keine Anteile des Unternehmens halten, Sozialabgaben fällig werden. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach Besitz der Anteile, die gehalten werden.

Das Wettbewerbsverbot: Da ein Geschäftsführer an umfassende Treuepflichten gebunden ist, bedingen diese das sog. Wettbewerbsverbot. Seine Treuepflicht beinhaltet reduziert auf das Wesentliche, dass er unter keinen Umständen der angehörigen Gesellschafter schaden darf. Das schließt ein, dass er nicht für Mitbewerber tätig werden oder sich beteiligen darf. Ratsam ist hier Klauseln zum Wettbewerbsverbot in den Geschäftsführervertrag mit aufzunehmen. Zwar ergibt sich ein loyales Verhalten aus den Treuepflichten als selbstverständlich, dennoch sollte vertraglich fixiert werden, dass die Tätigkeit für Mitbewerber bzw. Beteiligung an eben solchen untersagt ist. Zuweilen kann ein Wettbewerbsverbot auch nachvertraglich vereinbart werden.

Auch sollten Kündigungsfristen und entsprechende Kündigungsrechte im Dienstvertrag dokumentiert sein. Unterlassungsansprüche u.a. können bei Verstößen geltend gemacht werden.

Über den Autor

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Markus Mingers Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 13 Jahren ist er sowohl als Anwalt tätig, als auch Inhaber der Kanzlei Mingers. Er ist Experte unter anderem im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Abgasskandal und Widerruf Autokredit. Von seinen drei Kanzleistandorten aus erstreitet er mit seinem Team Gelder für den Verbraucher. www. mingers-kreuzer.de
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