Mindestlohn führt zu immer weniger Praktikumsplätzen
Wirtschaftspolitik

Mindestlohn führt zu immer weniger Praktikumsplätzen

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Der Mindestlohn hat zahlreichen Praktikumsplätzen den Garaus bereitet. Das geht aus der neuen Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor. Grob gerechnet halbierte sich die Zahl der Unternehmen, die Praktika anbieten. Gaben vor dem Mindestlohn 70 Prozent der Firmen an, sie böten freiwillige Praktika, waren es nach dessen Einführung nur noch 34 Prozent.

Das gilt auch für Pflichtpraktika: Der Anteil der Unternehmen mit diesem Angebot sank von 62 Prozent auf ebenfalls 34 Prozent.

Info

Gemäß dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen MindestlohnsMindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Der Mindestlohn gilt für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten und liegt bei 8,50 € brutto je Zeitstunde. Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, insoweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind.

Rückgang ist durchgängig in allen Größenklassen

Der Rückgang ist durchgängig in allen Größenklassen. Bei Firmen über 500 Beschäftigten sank der Anteil der Unternehmen mit freiwilligen Praktika von 88 auf 52 Prozent; bei Pflichtpraktika von 91 auf 68 Prozent. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten gingen die Anteile zurück von 59 auf 26 Prozent (freiwillige) und von 49 auf 21 Prozent (Pflichtpraktika).

So geben nicht wenige Personaler an, dass die Anzahl der angebotenen Praktikumsplätze angesichts ihres Personalbudgets zum Teil deutlich reduziert wird. Andere Unternehmen bieten nun nur noch Pflichtpraktika an oder reduzieren die Dauer der freiwilligen Praktika auf drei Monate. Einige Unternehmen bemängeln zusätzliche Dokumentationspflichten sowie eine Unsicherheit über die Abgrenzung zwischen freiwilligen und verpflichtenden Praktika.

Ausnahme vom Mindestlohn sind Pflichtpraktika

Ausgenommen vom Mindestlohn sind seit 1. Januar 2015 lediglich Pflichtpraktika, die im Rahmen der Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben werden, sowie freiwillige Praktika bis zu drei Monaten vor oder während der Berufs- oder Hochschulausbildung. Vom Mindestlohn befreit sind zudem Langzeit-Arbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate.

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