Ausnahmsweise Kündigungsschutz bei fehlendem schriftlichem Elternzeitantrag
Ab Abgabe des schriftlichen Antrags auf Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf dann nur noch mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde kündigen.
Dieser Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG kann ausnahmsweise auch dann bestehen, wenn zwar kein Antrag vorliegt, der Arbeitgeber sich aber widersprüchlich verhält und damit ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Kündigungsschutz beim Arbeitnehmer erzeugt. So urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 26.06.2008 (2 AZR 23/07).
Eine angestellte Rechtsanwältin war bis zur Geburt ihres Kindes in einer Anwaltskanzlei tätig. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist nahm sie ihre Arbeit nicht mehr auf. Mit Ihrem Arbeitgeber hatte sie mündlich vereinbart, drei Jahre Elternzeit zu nehmen. Der Arbeitgeber teilte dies der zuständigen Krankenkasse mit. Nach einem Jahr Elternzeit, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Die Anwältin war bei Kündigungszugang nach Ansicht der Richter in Elternzeit, obwohl sie den nach § 16 BBEG geforderten schriftlichen Antrag nicht gestellt hatte. Die Richter verwehrten dem Arbeitgeber, sich auf diesen Formfehler zu berufen, weil er die Elternzeit bei der Krankenkasse gemeldet und über ein Jahr lang nichts das Fernbleiben der Anwältin toleriert hatte. Er hatte die Anwältin wie eine Elternzeitberechtigte behandelt. Er wusste, dass ein schriftlicher Antrag fehlt, hat dies aber hingenommen Folglich durfte die Anwältin darauf vertrauen, dass sie sich in einer dreijährigen Elternzeit befand. Sich im Nachhinein auf den Formfehler zu berufen verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Arbeitgeber setzt sich mit der Kündigung zum bisherigen Verhalten in Widerspruch und enttäuscht das hinsichtlich des Kündigungsschutzes entstandene Vertrauen der Arbeitnehmerin grundlos. Deswegen kann sich die Anwältin auf den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit berufen
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