Arbeitnehmer müssen Pflegezeit am Stück nehmen
Auf der Grundlage des Pflegezeitgesetzes vom 28.5.2008 können Arbeitnehmer für den Fall der Pflege naher Angehöriger Pflegezeit bis zu 6 Monaten beanspruchen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart muss der Arbeitnehmer die Pflegezeit aber „am Stück“ nehmen. Eine Verteilung auf unterschiedliche Zeiträume ist nicht möglich.
Der Fall:
Die Mutter eines angestellten Konstrukteurs ist seit 2005 durch die Pflegekasse als pflegebedürftig nach Pflegestufe I anerkannt. Im Februar 2009 beanspruchte der Arbeitnehmer für die Pflege seiner Mutter vom 15. bis 19. Juli 2009 Pflegezeit. Der Arbeitgeber hat die Pflegezeit bestätigt und den Arbeitnehmer wie gewünscht freigestellt.
Später beanspruchte der Konstrukteur erneut Pflegezeit für die Pflege seiner Mutter für den Zeitraum 28. und 29. Dezember 2009. Der Arbeitgeber meinte, es bestehe kein erneuter Anspruch auf Pflegezeit, da diese nur ununterbrochen „am Stück“ genommen und nicht auf verschiedene Zeiträume verteilt werden könne. Man konnte sich nicht einigen. Der Arbeitnehmer erhob deswegen Klage beim Arbeitsgericht.
Die Entscheidung der Richter:
Der Anspruch auf Pflegezeit des Arbeitnehmers war durch die Beanspruchung im Juni 2009 verbraucht. Er konnte deswegen im Dezember 2009 nicht nochmals Pflegezeit beanspruchen – obwohl er die sechs Monate nicht voll ausgeschöpft hatte.
Denn anders als im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist im Pflegezeitgesetz nicht die Möglichkeit der Aufteilung des Anspruchs auf getrennte Zeiträume vorgesehen. Nach § 4 Pflegezeitgesetz besteht Anspruch auf eine Höchstdauer der Pflegezeit von sechs Monaten, innerhalb derer eine laufende Pflegezeit unter bestimmten Umständen verlängert werden kann. Eine Aufteilung oder Unterbrechung des Anspruchs ist jedoch – laut Gesetzestext – nicht vorgesehen.
Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass für kurzfristigen, akuten Pflegebedarf keine Pflegezeit beansprucht werden muss, sondern eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz angezeigt werden kann. Es bestehe daher kein Bedürfnis nach einer Aufteilung der Pflegezeit auf unterschiedliche Zeiträume.
Es ist auch nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar, die Höchstdauer der Pflegezeit auf verschiedene Zeiträume zu stückeln, da nach jeder Ankündigung einer neuen Kurz-Pflegezeit der Sonderkündigungsschutz des § 5 Pflegezeitgesetz greift. Damit könnten sich Arbeitnehmer durch geschicktes Taktieren für lange Zeiten Sonderkündigungsschutz sichern.
Die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Ob Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht genauso entscheiden, ist abzuwarten.
ArbG Stuttgart, Urteil v. 24.9.2009, 12 Ca 1792/09
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