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Wer haftet für Arbeitnehmer bei Unfall während eines Probearbeitstags?

Ralph Jürgen Bährle
Am

Während eines Probearbeitstags ist ein Arbeitnehmer nur kurzzeitig der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterstellt. Im Fall eines Unfalls ist ein Probearbeiter deshalb auf dem Weg zum Arbeitsplatz nicht versichert.

Ein Arbeitnehmer ist an Probearbeitstagen nicht gesetzlich unfallversichert. Dazu fehlt es einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zufolge an einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Probearbeiter.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das BSG wies mit seiner Entscheidung die Klage eines Schülers ab. Der hatte sich auf dem Weg zu einem Probearbeitstag bei einem Unfall das linke Bein verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Kostenübernahme ab. Probearbeit unterliege nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das bestätigte das BSG: Für Probearbeit gelten demnach nicht die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für ein Beschäftigungsverhältnis. Letzteres setze nach der bisherigen Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, in den Betriebsablauf integriert und dem Weisungsrecht des Firmeninhabers unterstellt ist. Während einer Probearbeit lägen diese Dinge nur während eines begrenzten Zeitraums vor. Auf dem Weg zu einem Probearbeitstag bestehe daher ebenso wenig Unfallversicherungsschutz wie auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch, so das Gericht (AZ: S 8 U 26/09).

Ist das Arbeitszeitkonto eines Beschäftigten bei dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Minus, ist der Arbeitgeber berechtigt, die fehlenden Stunden mit dem noch ausstehenden Arbeitsentgelt zu verrechnen.

Arbeitgeber sind berechtigt, fehlende Arbeitsstunden beim Ausscheiden eines Mitarbeiters mit dem noch ausstehenden Lohn zu verrechnen. Nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Frankfurt/Main gilt das zumindest dann, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitszeit frei einteilen kann.

Gericht weist Klage ab

Das Gericht wies damit die Klage eines Arbeitnehmers ab. Nach dessen Eigenkündigung hatte das Unternehmen sein negatives Arbeitszeitkonto mit dem ausstehenden Lohn verrechnet. Nach Ansicht des LAG kann ein Arbeitgeber ein Minus an Arbeitszeit wie einen Lohnvorschuss behandeln. Das gelte auch dann, wenn die Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos ungenau formuliert ist. Der Kläger könne nicht voraussetzen, die Firma würde auf einen Ausgleich der Minusstunden verzichten (AZ: 13 Sa 1162/08).

Über den Autor

Ralph Jürgen Bährle

Ralph Jürgen Bährle Ralph Jürgen Bährle ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht in der Kanzlei Bährle & Partner in Mannheim. Er war außerdem viele Jahre lang Dozent im Fachbereich Arbeitsrecht an einer privaten Hochschule. Im Bereich des Arbeitsrechts hat er zahlreiche Bücher und Fachbeiträge verfasst. RA Bährle ist außerdem Experte für arbeitsrechtliche Fragen im "Europaverband der Selbständigen -- Bundesverband Deutschland e. V. -- BVD / Cedi".
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