Die 9 wichtigsten Fragen zu Steuern für Unternehmer
Steuern sind vor allem für Unternehmer eine spannendes Thema und nicht wenige greifen hierbei auf die Dienstleistungen von fachmännischen Beratern zurück. Dennoch lohnt es sich, einen Überblick darüber zu haben, wer welche Steuern zahlen muss und wo es möglicherweise Stellen gibt, an welchen gespart werden kann.
Von wem wird die Einkommenssteuer geleistet?
Die Einkommenssteuer wird vom Unternehmer „selbst“ bezahlt. Im Gegensatz zu den meisten anderen hier behandelten Steuern wird also nicht ein Unternehmen, sondern eine Person steuerlich belangt. Maßgeblich ist hier die Gesamtheit der privaten Einkünfte eines Unternehmers, seien diese innerhalb des eigenen Unternehmens oder anderweitig, etwa durch Mieteinkünfte oder Kapitalerträge, erwirtschaftet. Der aktuelle Grundfreibetrag beläuft sich für Ledige auf 8.652 Euro, ab Überschreitung dieser Summe müssen Steuern gezahlt werden. Der Mindestsatz beginnt bei 14% und im höchsten Falle werden 42% besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie im Falle einer Konfessionszugehörigkeit die Kirchensteuer. Zur Berechnung des eigenen Steuerbetrags stellt das Bundesministerium für Finanzen einen Lohn- und Einkommensrechner bereit.
Wer bezahlt Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer richtet sich nach der jeweiligen objektiven Ertragskraft eines Unternehmens und beträgt mindestens 7% des erwirtschafteten Ertrags. Die Gewerbesteuer selbst besteht aus dem vom zuständigen Finanzamt angegebenen Gewerbesteuermessbetrag und dem kommunal festgelegten Hebesatz, der sich je nach Gemeinde drastisch unterscheiden kann. Sie betrifft Vereine und jegliche Gewerbe, die juristisch entweder als Kapitalgesellschaft oder als gewerblich tätig betrachtet werden. Letzteres gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personengesellschaften. Von der Gewerbesteuer ausgenommen sind (Zahn-)Ärzte, Rechtsanwälte sowie Freiberufler.
Während Einzelunternehmen und Personengesellschaften über einen Freibetrag von bis zu 24.000 Euro verfügen, liegt dieser für Vereine lediglich bei 5000 Euro. Kapitalgesellschaften verfügen generell über keinen Freibetrag. Bei Unternehmen mit Standorten in mehreren Kommunen kommt ein Verteilungsschlüssel zur Anwendung, der vorgibt, welche Beträge an welche Gemeinden zu entrichten sind.
Wie kann bei der Steuererklärung gespart werden?
Diese Frage ist wohl eine der brennendsten für Unternehmer, wie für Privatleute. Es gibt zahlreiche absetzbare Aufwendungen bei der Steuererklärung, von denen vor allem Gewerbetreibende profitieren können. So können Heimbüro oder Dienstwagen, sofern der Nachweis gelingt, dass sie mehrheitlich nicht privat genutzt sind, geltend gemacht werden. Beim Heimbüro/Arbeitszimmer gibt es außerdem die Besonderheit, dass dieses von den übrigen Räumen des privaten Haushaltes abgetrennt sein muss. Auch Telefonkosten und Spenden für gemeinnützige Zwecke sind von der Steuer absetzbar. Für letzteres sollte man jedoch immer ein Spendennachweis aufbewahren. Der Räumpflicht im Winter kommt nicht jeder Unternehmer selbst nach. Oft wird ein externer Dienstleister hierfür engagiert. Auch diese Kosten kann man steuerlich absetzen.
Wen betrifft die Körperschaftssteuer?
Die Körperschaftssteuer wird von juristischen Personen entrichtet. Hierzu zählen Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften und auch Anstalten sowie Stiftungen. Befreit sind Parteien und Körperschaften, die gemeinnützig oder im Dienste der Kirche walten. Im Zuge der Gründung einer Kapitalgesellschaft wird die Körperschaftssteuer ab dem Entstehen einer Vorgesellschaft – als der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags durch einen Notar – erhoben.
Wie die Gewerbesteuer richtet sie sich nach dem Ertrag eines Unternehmens und beträgt 15% des zu versteuernden Einkommens. Im Falle einer Gewinnausschüttung durch eine Kapitalgesellschaft muss eine Abgeltungssteuer an die zuständige Finanzbehörde entrichtet werden.
Was ist die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungsteuer ersetzt seit 2009 die ehemalige Kapitalertragssteuer und ist auf 25% festgesetzt, wobei dieser Satz durch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf maximal 28% steigen kann. Generell gilt, dass alle Steuerpflichtigen die Abgeltungssteuer entrichten müssen, die Erträge aus Kapitalvermögen beziehen. Ausnahmen gibt es für Kleinanleger, die bis zu 801 Euro pauschal sparen können, und gering Verdienende, deren persönlicher Steuersatz unterhalb von 25% liegt.
Die Entrichtung der Abgeltungssteuer und des Solidaritätszuschlags geschieht automatisch bei dem Institut, das die Geldanlage verwaltet. Dieses führt den zu entrichtenden Betrag auf direktem Weg ans Finanzamt ab. Für die Entrichtung der Kirchensteuer muss man einen gesonderter Antrag stellen oder es bedarf einer zusätzlichen Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung.
Was gibt es bei der Umsatzsteuer zu beachten?
Die Umsatzsteuer, auch als Mehrwertsteuer geläufig, besteuert Lieferungen und Dienstleistungen, die der Unternehmer entgeltlich entrichtet. Außerdem sind importierte Sachgegenstände betroffen. Innerhalb Deutschlands erheben Unternehmer zusätzlich zu dem Nettopreis einer Sach- oder Dienstleistung einen Betrag von 19% des Wertes. Der ermäßigte Satz – unter anderem für Lebensmittel und Bücher – liegt bei 7%. Der fällige Betrag wird dann direkt ans Finanzamt weitergeleitet.
Wenn eine Transaktion zwischen zwei Unternehmen vorliegt, erhält das zahlende Unternehmen allerdings den Betrag als Vorsteuer zurück. Das bedeutet, dass in erster Linie Endverbraucher von der Umsatzsteuer betroffen sind und für Unternehmer lediglich eine Verwaltungsgröße bedeuten. Eine Sonderstellung in der Umsatzsteuerregelung nehmen Kleinunternehmer ein. Hierzu zählen Unternehmen, die im Vorjahr maximal 17.500 Euro Umsatz gemacht haben und im aktuellen Jahr die Grenze von 50.000 Euro Umsatz nicht übersteigen werden. Diese können frei entscheiden, ob sie sich der Umsatzsteuerregelung unterwerfen möchten oder nicht. Eine Entscheidung gegen die Regelung hat die Konsequenz, dass sie bei Rechnungen keine Umsatzsteuer angeben müssen/dürfen. Allerdings sind sie dann auch nicht von der Vorsteuer befreit.
Wann kommt es zur Erhebung einer Grunderwerbssteuer?
Die Grunderwerbsteuer wird dann erhoben, wenn ein Unternehmer ein Grundstück oder den Teil eines Grundstückes entgeltlich erwirbt. Sie beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5% und 6,5%. In den meisten Fällen geschieht die Erhebung als Folge eines Kaufvertrags. Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist es nicht entscheidend, ob eine Zahlung tatsächlich stattgefunden hat. Entscheidende Referenzgröße sind die Übertragung des betroffenen Grundstückes zwischen den beiden Parteien und der beiderseitig unterschriebene Kaufvertrag. Eine Stundung der Steuer ist in der Regel nicht möglich. Ausnahmen der Grunderwerbssteuer bilden zum Beispiel die Veräußerung von maximal 2.500 Euro als Grundstückpreis, die Schenkung eines Grundstückes.
Welche Faktoren spielen bei der Grundsteuer eine Rolle?
Die Grundsteuer richtet sich in den meisten Fällen nach dem festgelegten Wert eines Grundstückes. Zu berechnen sind hier einmal der Wert des Grundstückes an sich sowie der Wert sämtlicher Bebauung auf diesem Grundstück. Der Wert des Landes selbst wird innerhalb der Gemeinden bestimmt, indem ein kommunaler Hebesatz mit dem vom Finanzamt zum 1. Januar eines Jahres bestimmten Einheitswert und dem jeweiligen Steuermessbetrag berechnet wird. Der Steuermessbetrag ist abhängig von der Grundsteuermesszahl, die wiederum zwischen den einzelnen Grundstückarten variabel ist. Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft hat sie mit 6‰ den höchsten Wert.
Gibt es die Erbschaftssteuer auch für Unternehmen?
Generell betrifft die Erbschaftssteuer nach wie vor Unternehmen, auch wenn durch die Erbschaftssteuerreform 2008 eine großflächige Befreiung anvisiert wurde. 2014 wurde die Reform von dem Bundesverfassungsgericht gekippt und so muss bis 2016 eine neue Reform geschaffen werden. Nichtsdestoweniger kann eine Minderung oder Umgehung der betrieblichen Erbschaftssteuer erreicht werden. Hierzu müssen sich Erbende zwischen dem sogenannten 5-Jahres-Modell und dem 7-Jahres-Modell entscheiden, wobei die Entscheidung definitiv zu fällen ist.
Beim 5-Jahres-Modell werden 15% des zu besteuernden Betriebsvermögens sofort fällig. Danach hat der Unternehmer eine Frist von fünf Jahren, in welcher der Betrieb weiterhin existieren muss, ohne dass die Lohnsummenklausel gebrochen wird. Diese besagt, dass die gesamte betriebliche Lohnsumme innerhalb der Fünfjahresfrist den vierfachen Wert der Ausgangslohnsumme haben muss. Letztere richtet sich nach dem Durchschnitt der Jahreslohnsumme innerhalb der fünf Wirtschaftsjahre vor der Erbschaft. Wenn diese Faktoren erfüllt sind, werden die restlichen 85% des Betriebsvermögens nicht versteuert. Beim 7-Jahres-Modell kann die Erbschaft komplett steuerbefreit werden. Hierzu fordert die Lohnsummenklausel den siebenfachen Wert der Gesamtlohnsumme hinsichtlich der Ausgangslohnsumme.
Ich habe ein neues Unternehmen gegründet, bei dem ich auf die Steuerausgaben achten möchte. Hilfreich war hierbei der Hinweis, dass sich die Gewerbesteuer nach der jeweiligen objektiven Ertragskraft eines Unternehmens richtet und mindestens 7 % des erwirtschafteten Ertrags beträgt. Ich werde mit einem Steuerberater sprechen, der meine Finanzen im Überblick behalten kann.